thueringer-landtag.de ↗

Martin Henkel

CDU 03.02.2023 Sitzungen 7/102

Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetzes – Rechtssicherer Betrieb von begehbaren Warenautomaten an Sonn- und Feiertagen

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Zuschauer am Live ­ stream und auf der Tribüne, die Versorgung mit Le ­ bensmittel und Waren des täglichen Bedarfs ist n ein ganz zentraler Bestandteil der Daseinsvorsorge und gerade in vielen Orten im ländlichen Raum ist diese Versorgung durch Läden vor Ort eben nicht mehr gegeben. Das liegt in der Hauptsache daran, dass diese kleinen Läden zu wenig Umsatz errei ­ chen, um wirtschaftlich betrieben werden zu kön ­ nen. Eine gute Lösung hierfür, um trotzdem Ange ­ bot vorhalten zu können, sind die sogenannten e 24-Stunden-Dorfläden, die weitestgehend ohne Personal betrieben werden, also man geht in den Laden rein mit der Karte, man nimmt sich die Ware, scannt die selber ein und bezahlt dann wiederum auch mit Karte. Lediglich zum Befüllen der Regale irgendwann unter der Woche braucht es Personal. Das ist eine Lösung, die wir als CDU hier vorangetrieben haben. In den vergangenen zwei, drei Jahren, haben wir dafür gesorgt, dass hierfür Fördermittel zur Verfügung stehen und dass diese Läden im ländlichen Raum entstehen. Das ist auch notwendig, gerade in Bereichen, wo die Menschen eben nicht flexibel sind oder wo die Erreichbarkeit mit dem ÖPNV nicht gegeben ist und wo man eben nicht mal schnell in die nächstgelegene größere Stadt fahren kann, um einzukaufen. Und wie miserabel wir in Thüringen aufgestellt sind beim Thema „ÖPNV“, gerade im ländlichen Bereich, hat ja auch der gestrige Antrag von Rot-Rot-Grün zum Thema „ÖPNV/Bus-Bahn-Pakt“ gezeigt. Das ist ja eine Dokumentation dessen, dass wir hier im ländlichen Raum sehr schlecht aufgestellt sind. Deshalb sind gerade diese Läden wichtig für den ländlichen Raum. Wir haben jetzt eine Situation, vor der wir stehen, die AfD hat diese im Antrag beschrieben, wo man nicht genau rechtssicher ist, wo es unterschiedliche Auffassungen zum Betrieb dieser Automaten gibt, und über diese wollen wir sprechen. Sehr geehrte Damen und Herren, begehbare Warenautomaten werden oftmals auch unter dem Konzept des 24-Stunden-Ladens gestaltet. Denn jeder kann, wie eben schon gesagt, mit seiner Karte reingehen und sich selber die Waren entnehmen und auch selber bezahlen. Da keine Arbeitnehmer anwesend sind, wird auch deren Schutz hier überhaupt nicht tangiert. Deshalb wäre es auch widersinnig, wenn diese Einrichtungen in ihrer Öffnung rechtlich beschränkt wären. Technisch ist es möglich, sie 24 Stunden an sieben Tage die Woche zu betreiben. Dann ist es wirklich irre, den Zugang an Sonn- und Feiertagen hier jetzt zu sperren. Da gab es eben eine Diskussion, wo man sagt, da muss Personal her. Nein, an Sonn- und Feiertagen brauche ich da kein Personal. Das Personal brauche ich die Woche über zum Befüllen, ansonsten brauche ich kein Personal. Das ist auch eine Frage der Lebensqualität im ländlichen Raum. In den Städten habe ich Tankstellen, die Tankstellenshops sind am Sonntag betrieben, da ist Personal drin. Wenn Sie in Erfurt in den Bahnhof gehen, da sind sämtliche Läden auch am Sonntag verfügbar mit Personal. Das ist okay. Aber im ländlichen Raum, wo es eine technische Möglichkeit gibt, einkaufen zu gehen, die Menschen mit Gütern zu versorgen, will man denen das verwehren, weil man aus welchen Gründen auch immer sagt, das geht nicht. Wir sind der Auffassung, dass das absurd ist. Damit zurück zum Gesetzentwurf der AfD: Die AfD will begehbare Warenautomaten und damit die Basis der übrigens auf unsere Initiative entstandenen 24-Stunden-Dorfläden in den Ausnahmekatalog für Verkaufsstände an Gedenk- und Feiertagen aufnehmen, um deren Betrieb rechtssicher zu machen. Wenn das Problem tatsächlich so besteht, also tatsächlich eine mangelnde Rechtssicherheit dieser Einrichtungen vorhanden ist, dann sollte diese Änderung auch erfolgen. Fraglich ist aber, ob es wirklich ein Problem gibt. Dass hierzu verschiedene Rechtsauffassungen bestehen, haben wir eben gehört. Die AfD hat von der Anfrage an die Landesregierung, an das Ministerium berichtet, wo gesagt wird: Ja, hier besteht ein Verbot. Kollege Kemmerich hat eine andere Rechtsauffassung beschrieben. Wir selber hören auch, dass es selbst in den Ministerien unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt. Schauen wir in das Gesetz, es ist fraglich, ob das Problem wirklich besteht. Denn Warenautomaten sind unauffällig zu betreten und es ist kein Personal anwesend und könnte dadurch grundsätzlich nicht von § 4 des Feiertagsgesetzes erfasst sein. In § 4 Abs. 1 steht, dass es im Kern um die Arbeitsruhe geht. Diese Arbeitsruhe ist definitiv gegeben. In Absatz 2 wird benannt, dass es um öffentlich bemerkbare Tätigkeiten geht, diese sind auch verboten. Jetzt ist die Frage: Ist das eine öffentlich bemerkbare Tätigkeit? Dazu gibt es scheinbar unterschiedliche Auffassungen. Wir sagen, man könnte auch sehen, dass beides eben nicht zutrifft und dann wäre das Problem aus der Welt. Aber da es nicht sicher ist, erscheint es sinnvoll. Sie haben eine Frage?

Alle Reden von Martin Henkel Protokoll ↗