Dieter Laudenbach
Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetzes – Rechtssicherer Betrieb von begehbaren Warenautomaten an Sonn- und Feiertagen
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! In der Förderrichtlinie zur Errichtung dieser Automaten ist geregelt, wo die Automaten aufgestellt werden dürfen, Frau Güngör. Ich komme zurück auf meine Einbringungsrede zu unserem Gesetzentwurf. Damit habe ich eigentlich schon alles ausgeführt, was es zum Gesetzentwurf zu sagen gibt. Es geht schlichtweg um die Rechtmäßigkeit des Betriebs von 24-Stunden-Dorfläden in unseren Gemeinden. Dabei ist die Frage zu klären, ob wir deren Betrieb an Sonn- und Feiertagen gesetzlich legalisieren oder mit kostenpflichtigen Ausnahmeregelungen nach § 7 des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetzes neue Bürokratiemonster bei den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften schaffen wollen. Die gilt es hier, politisch zu diskutieren – nicht mehr und nicht weniger.
(Beifall AfD)
Derzeit bestehen in Thüringen bereits mehr als 20 Tag-und-Nacht- bzw. 24-Stunden-Dorfläden oder befinden sich in der Errichtung, wobei noch weitere folgen werden. Das ist gut so für den ländlichen Raum. Solche Tag-und-Nacht- bzw. 24-Stunden-Dorfläden haben im Regelfall aus wirtschaftlichen Gründen heraus auch sonn- und feiertags geöffnet. Sie fallen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg – Urteil vom 17. Januar 2013 – als begehbare Warenautomaten nicht unter die Bestimmungen des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes, wohl aber unter die des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetzes, wie es sich aus der Antwort der Thüringer Landesregierung vom 31. Mai auf die Kleine Anfrage meines Kollegen Czuppon vom 25. April ergibt. Dort wird nun einmal ausgeführt, dass ein gewerblicher Betrieb von begehbaren Selbstbedienungsautomaten für Lebensmittel und andere Waren nach dem Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen verboten ist. Das ist die Richtlinie zur Förderung der Etablierung von Tag-und-Nacht- bzw. 24-Stunden-Dorfläden. Das zuständige Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat wohl das Thüringer Feierund Gedenktagsgesetz übersehen.
(Beifall AfD)
Das kann ja wohl mal passieren. Ungeachtet dessen liegt es doch auf der Hand, dass für 24-Stunden-Dorfläden auch sonn- und feiertags in Einzelfällen ein Beschicken mit Frischwaren, vor allem von Bäcker- und Konditoreiwaren, notwendig ist. Gerade 24-Stunden-Dorfläden brauchen auch den Umsatz an Sonn- und Feiertagen, um einigermaßen wirtschaftlich bestehen zu können. Da beißt die Maus keinen Faden ab – wie es so schön heißt. Lassen Sie uns mit gesetzlich klaren Regelungen den Bestand von 24-Stunden-Dorfläden als begehbare Warenautomaten über alle Parteigrenzen hinweg langfristig auch wirtschaftlich für den ländlich geprägten Raum sichern. Daher bitte ich nochmals um Zustimmung und um Überweisung unseres Gesetzentwurfs an den hierfür zuständigen Ausschuss für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft. Vielen Dank, meine Damen und Herren.
(Beifall AfD)
