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Dieter Laudenbach

AfD 03.02.2023 Sitzungen 7/102

Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetzes – Rechtssicherer Betrieb von begehbaren Warenautomaten an Sonn- und Feiertagen

Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Zuschauer auf der Tribüne! Gleichwertige Lebensbedingungen im ländlichen Raum, dieses Ziel eint uns alle. Wir sind froh darüber, dass es gelungen ist, in den kleineren Gemeinden mit 24-Stunden-Dorfläden eine wohnortnahe Nahversorgung zu sichern. Nun ist es so, dass Gutes auch rechtssicher ausgestaltet werden muss, um dauerhaft zu bleiben. 24-Stunden-Dorfläden werden von der Rechtsprechung auch als begehbare Warenautomaten bezeichnet. Sie sind nicht nur 24 Stunden am Tag, sondern auch die ganze Woche über zugänglich, das heißt, auch an Sonn- und Feiertagen. Natürlich werden diese Sonn- und Feiertagsgeschäfte auch mit Frischwaren bestückt. Leider sieht das derzeit geltende Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz in der Fassung seiner letzten Änderung vom 26. März 2019 hierfür keine Ausnahmetatbestände vom Verbot öffentlicher gewerblicher Tätigkeiten an Sonnund Feiertagen vor. Dies mag vielleicht auch daran liegen, dass es 2019 noch keine 24-Stunden-Dorfläden gegeben hat. So bin ich meinem Kollegen Torsten Czuppon sehr dankbar, dass er hier mit seiner Kleinen Anfrage in Drucksache 7/3221 vom 25. April 2022 zur Aufklärung der Rechtslage beigetragen hat. (Beifall AfD) Wie aus der Antwort des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 31. Mai 2022 hervorgeht, ist ein gewerblicher Betrieb von begehbaren Selbstbedienungsautomaten für Lebensmittel und andere Waren nach dem Thüringer Feiertags- und Gedenktagsgesetz an Sonn- und Feiertagen verboten. Dies bedeutet, dass 24-Stunden-Dorfläden nach derzeit geltender Rechtslage an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben müssen, was in Thüringen zum Glück so nicht umgesetzt wird. Wir wollen jedenfalls nicht, dass sich bei 24-Stunden-Dorfläden dasselbe Drama wie bei einem Blumenmarkt in Schönstedt im Unstrut-Hainich-Kreis abspielt. Um hier Rechtssicherheit zu schaffen, wollen wir mit unserem Gesetzentwurf die 24-Stunden-Dorfläden als begehbare Warenautomaten in den Ausnahmekatalog des § 4 Abs. 3 des Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetzes aufnehmen. Es ist Zeit dafür. Wir stehen für Recht und Ordnung – Gutes bewahren und rechtssicher machen, das ist das Gebot. Vielen Dank. (Beifall AfD)

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