Raymond Walk
Fragestunde
Danke, Herr Präsident. Prüfbericht des Thüringer Rechnungshofs zur Einstellungspraxis in den Leitungsbereichen der Thüringer Ministerien Am 12. Januar 2023 berichtete die Tageszeitung „Freies Wort“ über einen weiteren Teil des Prüfverfahrens „Stellenbesetzung in den Leitungsbereichen der obersten Landesbehörden“ des Thüringer Rechnungshofs, in dem es um eine Querschnittsprüfung der Stellenbesetzungen in den Leitungsbereichen der obersten Landesbehörden gehe. Dem der Tageszeitung „Freies Wort“ vorliegenden Prüfbericht nach seien viele Mitarbeiter ohne Ausschreibung eingestellt worden und in der Folge zu hoch bezahlt. Von 64 überprüften Einstellungen von Minister-Mitarbeitern seit 2014 sollen 34 Einstellungen nach Ansicht des Rechnungshofs gegen die in Artikel 33 Grundgesetz verankerte Bestenauslese verstoßen. Zudem werde bei der Prüfung von persönlichen Referenten der Minister in acht Fällen eine rechtswidrig zu hohe Vergütung moniert. Überdies sei die Stellenzahl in den Leitungsbereichen unter Rot-Rot-Grün seit 2014 um insgesamt 35 Prozent gestiegen. Der benannte Medienbericht der Tageszeitung „Freies Wort“ liegt dieser Anfrage zugrunde. Ich frage die Landesregierung: 1. Beabsichtigt die Landesregierung, wie im Nachgang zu den Berichterstattungen zur Einstellungspraxis bei Staatssekretären erfolgt, die Stellungnahme der Landesregierung zum Entwurf des Prüfberichts des Thüringer Rechnungshofs ebenfalls auf ihrer Homepage zu veröffentlichen und wenn ja, wann, wenn nein, warum nicht? 2. Um wie viele Personen ist die Beschäftigtenzahl in den Leitungsbereichen der Ministerien und der Staatskanzlei seit der Regierungsübernahme von Rot-Rot-Grün im Zeitraum vom 5. Dezember 2014 bis zum Stichtag 31. Januar 2023 angewachsen? 3. Wurden bei allen Einstellungsentscheidungen der in der Frage 2 nachgefragten Personen die Grundsätze der Bestenauslese nach Eignung, Leistung und Befähigung beachtet und wenn nein, warum nicht? 4. Wurden in den Leitungsbereichen im höheren Dienst Personen eingestellt, die nicht über die Zugangsvoraussetzungen des § 10 Abs. 3 Thüringer Laufbahngesetz verfügen und wenn ja, warum?
