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Prof. Dr. Hoff

02.02.2023 Sitzungen 7/101

Fragestunde

Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, liebe Frau Abgeordnete Meißner, es ist mir wichtig, die Zweifel, die der ursprüngliche Fragesteller Herr Bühl, der jetzt gerade nicht im Raum ist, geäußert hat, aufzuheben. Insofern beantworte ich die Fragen 1 bis 3 wie folgt: Ich habe in der 42. Sitzung des Ausschusses für Migration, Justiz und Verbraucherschutz – das war am 6. Dezember 2022 – und dann in der 61. Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses – das war zwei Tage später am 8. Dezember – vorgetragen, dass nach Artikel 72 unserer Verfassung in Verbindung mit § 1 des Thüringer Ministergesetzes die Mitglieder der Landesregierung in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen. Heißt konkret: Während Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, sofern sie nicht beispielsweise freiwillig auf den Beamtenstatus verzichten oder die Voraussetzungen für den Beamtenstatus nicht erfüllen, dann in einen Beamtenstatus ernannt werden, ist das bei Ministerinnen und Ministern nicht der Fall. Sie unterliegen damit gerade nicht den beamten- und laufbahnrechtlichen Bestimmungen des Thüringer Beamtengesetzes und auch nicht denen des Thüringer Laufbahngesetzes, es sei denn, dass im Ministergesetz explizit darauf verwiesen wird, also entsprechende Regelungen gefunden werden. Der Ministerpräsident ist neben den Ministerinnen und Ministern Teil der Thüringer Landesregierung. Voraussetzung im Hinblick auf formale Qualifikationen, also eine besondere Vor- oder Ausbildung oder einen besonderen Studienabschluss sowie besondere berufliche Erfahrungen werden in Thüringen wie in allen anderen Bundesländern, im Übrigen auch bei der Bundesregierung, für ihre Ministerinnen und Minister nicht gesetzlich formuliert. Nun hatten wir in der entsprechenden Plenarsitzung, die Sie aufrufen, den Sonderfall – das kommt wahrscheinlich relativ selten vor –, dass ein Ministerpräsident in seiner Rolle als Abgeordneter seinen eigenen Chef der Staatskanzlei befragt. Der Ministerpräsident hatte wiederum die Frage gestellt, ob seine formalen Qualifikationsvoraussetzungen ihn nicht dazu befähigen, Ministerpräsident zu sein, sondern ob er mit diesen formalen Studien- und Berufsabschlüssen Staatssekretär werden könnte. Da habe ich ihm seinerzeit geantwortet, dass ich das so spontan in einer Plenarsitzung nicht abschließend beantworten könnte und ich mir das genau anschauen würde. Ich will aber hier auch noch mal betonen: Es erscheint mir aber, dass der Ministerpräsident insgesamt auch gar nicht als Staatssekretär arbeiten muss, weil er als Ministerpräsident eine hervorragende Figur macht. Das will ich hier an der Stelle noch mal deutlich formuliert haben. (Beifall DIE LINKE) Die Staatssekretärinnen und Staatsekretäre hingegen sind politische Beamtinnen und Beamte, sie unterliegen den, wenngleich auch zum Teil besonderen, beamten- und laufbahnrechtlichen Regelungen. Daraus ergeben sich die Unterschiede, die ich in den betreffenden Sitzungen und in der Plenarsitzung seinerzeit und hier dann auch noch mal wiederholt habe.

Protokoll ↗