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Prof. Dr. Hoff

02.02.2023 Sitzungen 7/101

Fragestunde

Sehr herzlichen Dank. Herr Abgeordneter, sehr geehrter Herr Präsident, die Fragen 1 bis 4 beantworte ich im Block. Zu Frage 1 antworte ich aber mit: sowohl als auch. Zu den weiteren Fragen 2, 3 und 4: Die Probezeit der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre richtet sich – das hatte ich ja in der einstündigen Befragung in der entsprechenden Plenarsitzung deutlich gemacht – nach den Bestimmungen des Thüringer Laufbahngesetzes. Grundsätzlich gibt das Thüringer Laufbahngesetz eine dreijährige Probezeit für alle Beamtinnen und Beamten vor. Unter Anrechnung von vorherigen hauptberuflichen Tätigkeiten – da geht es dann um die, die nach Art und Schwierigkeit einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen – kann aber eine Anrechnung auf die Probezeit erfolgen. Es ist in jedem Fall aber eine Mindestprobezeit von einem Jahr abzuleisten. Für die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre gibt es auch keine Ausnahmen, das Mindestprobejahr von einem Jahr muss mindestens absolviert werden. Die Prüfung, ob und gegebenenfalls welche vorherigen hauptberuflichen Tätigkeiten auf die Probezeit angerechnet werden, hängt dann im Einzelfall von jeder Staatssekretärin und jedem Staatssekretär und deren beruflichen Lebenslauf ab. Frau Staatssekretärin Tina Beer in der Staatskanzlei und Herr Staatssekretär Dr. Vogel, Staatssekretär im Umwelt-, Energie- und Naturschutzministerium, befinden sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch in einem Beamtenverhältnis auf Probe und leisten die nach dem Thüringer Laufbahngesetz vorgeschriebene Probezeit ab. Sowohl bei Frau Staatssekretärin Beer als auch bei Staatssekretär Dr. Vogel läuft die laufbahnrechtliche Probezeit im laufenden Jahr ab, bei Frau Staatssekretärin Beer mit Ablauf des 3. März 2023, bei Staatssekretär Dr. Vogel mit Ablauf des 30. April 2023. Es ist beabsichtigt, die Beamtenverhältnisse auf Probe in Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit umzuwandeln und die entsprechenden Ernennungen vorzunehmen.

Protokoll ↗