Jens Cotta
Thüringer Gesetz zu dem Dritten Medienänderungsstaatsvertrag
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kollegen Abgeordnete, sehr geehrte Zuschauer hier und am Livestream, heute reden wir über die vermeintlich epochalen Änderungen des Dritten Medienänderungsstaatsvertrags, die Verflechtungen und Verfehlungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird dieses Papier nicht klären, dazu soll es ja den vierten oder fünften oder sechsten oder siebten Medienänderungsstaatsvertrag noch geben. Aktuell sehe ich fünf Problemfelder, die bereits einzeln betrachtet zu einer Ablehnung führen müssen. Erstens, die Konkretisierung des Auftrags zur Schärfung des Programmprofils: Allein über die Änderung in § 26 könnte man vortrefflich 30 Minuten referieren. Was hat den Gesetzgeber veranlasst, die Einhaltung der verfassungsgemäßen Ordnung neu und explizit aufzunehmen? Haben die Rundfunkanstalten bisher jenseits dieser verfassungsgemäßen Ordnung operiert? Warum verweist man ausdrücklich und im besonderen Maße auf die Einhaltung der journalistischen Standards? Welche Standards hat man denn bisher angelegt? Objektivität und Unparteilichkeit sind erfreulicherweise Teil der Norm geblieben, aber hier muss man natürlich fragen: Wie wurde das bisher umgesetzt? Wir alle kennen zum Beispiel die Besuchsstatistiken von konservativen Politikern in Talkshows im Verhältnis zu Grün-Links und nein, ich werde den Moderator von „hart aber fair“ jetzt nicht thematisieren, Herr Blechschmidt. Es lässt sich zu diesem Sachverhalt nur zusammenfassen: viele blumige Worte und wenig Konkretes. Die Formulierungen sind wachsweich und hatten auch bisher nur empfehlenden Charakter. Wer eine Schärfung des Auftrags gewünscht hat, wird erwartungsgemäß enttäuscht werden. Eine Trennung von Informationen und Meinungen wird eben nicht thematisiert. Unter dem Punkt „Auftrag“ werden ausschließlich Scheingefechte geführt. Es gibt aber tatsächlich einen Sachverhalt, wo eine Konkretisierung des Auftrags erfolgen soll. Diesen Punkt fasse ich kurz unter Problemfeld zwei zusammen. Neu aufgenommen wurde folgende Formulierung: „Unterhaltung, die einem öffentlich-rechtlichen Profil entspricht, ist Teil des Auftrags.“ Wer sich diese bedeutungsschwangere Formulierung noch mal vor Augen führt, ist geneigt auszurufen: Danke für nichts! Unterhaltung soll dem Text des Medienstaatsvertrags zufolge also ein öffentlich-rechtliches Profil haben. Es sei die Frage gestattet: Welches Profil denn sonst? Vom Umstand abgesehen, dass man allenfalls von einer merkwürdigen Definition von Unterhaltung sprechen kann, schließen die folgenden Sätze im zukünftigen Staatsvertrag nicht aus, dass Unterhaltung vorrangig in der konsumentenstarken Zeit von 18.00 bis 22.00 Uhr angesiedelt wird, während man den Bildungsauftrag dann in einem weitgehend irrelevanten Zeitfenster betrachtet.
(Zwischenruf Abg. Henfling, BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN: Sie werden es kaum glauben, auch Unterhaltung kann bilden! Wie verrückt!) Jetzt bin ich dran, Sie können danach noch reden. Drittens, und hier sind wir beim wichtigsten Teil der Anpassung, der Verschiebung des Angebots der öffentlich-rechtlichen Medien in das Internet und speziell der Ausweitung des nicht linearen Angebots. Verstärken die öffentlich-rechtlichen Anbieter ihr Angebot im Internet, treffen Sie dort auf die private Konkurrenz, die allerdings nicht knapp 8,5 Milliarden aus der Zwangsfinanzierung erhält. Viele der privaten Anbieter haben ihr Augenmerk auf digitalen Service gelegt. Das betrifft sowohl journalistische als auch Streaming-Angebote oder Kombinationen von beiden. Für diese Marktteilnehmer ist die Aussage des ARD-Chefs Gniffke, Ziel sei es, der erfolgreichste Anbieter in Deutschland zu sein, eine existenzbedrohende Kampfansage. Hat der ARD-Vorsitzende doch ein nahezu unbegrenztes Budget, während zum Beispiel Zeitungsverlage an anderer Stelle mehr als verdoppelte Papierpreise zu kompensieren haben. Dass das Druckwerk in Thüringen zumachen musste, ist uns ja allen bekannt. An dieser Stelle gilt es einfach festzuhalten, dass eine Verlegung von Inhalten oder ganzen Sendern in das Internet nicht zwingend mit einer Kostenverringerung einhergeht. Bisher durfte in den Mediatheken nur gezeigt werden, was auch bei linearen Sendern über den Äther gegangen ist, und dieses Angebot war naturgemäß auf 24 Stunden Sendebetrieb beschränkt. Und nur aus diesen Beiträgen konnte die Mediathek gefüllt werden. Wird dieser Bezug aufgehoben, ist eine quantitative Limitierung nicht mehr gegeben. Viertens, die Qualitätsmessung: Diesem Punkt wird im Staatsvertrag durchaus eine gewisse Relevanz eingeräumt, nur über das Wie schweigt man sich aus. Über alle Fraktionen hinweg besteht mehr oder weniger Einigkeit, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk zu reformieren ist. Aber keiner der an der Ausfertigung dieses Werks Beteiligten hat es gewagt, sich nachdrücklich mit der Qualitätsmessung zu beschäftigen. Auch hier sei angemerkt, dass wir das Rad nicht neu erfinden müssen. Unsere Schweizer Nachbarn haben langjährige Erfahrungen mit gestaffelten Qualitätssicherungsprozessen und nein, diese Qualitätskontrollen sollen nicht zur Folge haben, dass jeder Redakteur und jede Gruppe ständig von außen kontrolliert wird. Vielmehr handelt es sich um einen kontinuierlichen Selbstreflexionsprozess innerhalb einer Gruppe, der nach außen zu dokumentieren ist, wobei man natürlich einschränken muss, dass durch den jahrzehntelangen einseitigen Personalauswahlprozess im Öffentlich-Rechtlichen die Sicht auf sich selbst Verzerrungen zeigen wird, die schwer mit der Realität und dem Auftrag in Einklang zu bringen sind. Der vorherige Punkt der Qualitätsmessung führt uns fünftens und letztens zur Frage, wer für die sogenannte Qualitätsmessung und -kontrolle zuständig ist. Sehr geehrte Kollegen, hinlänglich bekannt ist unsere begründete Kritik an der Besetzung der Verwaltungs- und Rundfunkräte. Das Urteil des Verfassungsgerichts hat man letztendlich dazu genutzt, die Aufsichtsgremien zu säubern, statt wie verlangt Staatsferne zu etablieren, hat man Regierungsnähe installiert. Nachdem man die Thüringer Opposition erfolgreich aus dem Rundfunkrat ausgeschlossen hat, stellt sich die Frage, wer erstens ein Interesse und zweitens die Fähigkeit hat, Schieflagen und Korruption auch tatsächlich aufzudecken. Führt bereits ein fehlendes Kriterium zu null Kontrolle, müssen wir konstatieren, dass es bei vielen Rundfunk- und Verwaltungsräten scheinbar an beidem mangelt – wie lassen sich sonst die jüngsten Skandale erklären. Zur Entlastung der Rundfunkräte sei aber auch bemerkt, dass diese grundsätzlich als Laiengremium angelegt sind. Es würde die Mitglieder schlichtweg überfordern, wenn sie zu den aktuellen Aufgaben noch die Qualitätssicherung kontrollieren sollten, zumal ihnen keine wesentlichen Mittel für die Einholung von Fremdexpertise zustehen. Meine Damen und Herren, Sie sehen, auch dieser Medienänderungsstaatsvertrag wird keines unserer Probleme in diesem Bereich lösen. Was mir bleibt, ist die Freude über Ihre Ausführungen, warum dieses Vertragswerk der große Wurf ist. Diese Rede hat jetzt Sendeschluss. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall AfD)
