Prof. Dr. Hoff
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Landesmediengesetzes
Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, es ist durchaus anzuerkennen, dass in den neuerlichen Änderungen des Landesmediengesetzes das Parlament das Bemühen hat, die wirtschaftliche Lage der Zeitungsverleger und der Rundfunkveranstalter zu diskutieren und miteinander in Übereinstimmung zu bringen. Gleichzeitig ist der Gesetzentwurf aus unserer Perspektive nicht geeignet, die angemessenen Mittel dafür zu schaffen. Nicht jede Liberalisierung ist mehr als nur die negative Freiheit vor staatlicher regulativer Einflussnahme und insofern haben wir möglicherweise, sehr geehrter Herr Montag, dann auch noch mal ein unterschiedliches Verständnis, welcher Freiheitsbegriff hier normativ zugrunde gelegt werden muss. Dem Gesetzentwurf sieht man erst mal an, dass er eine sehr auffällige Verlegerfreundlichkeit hat. Ich werde nachher mit dem Ministerpräsidenten, auch mit Vertreterinnen und Vertretern der FUNKE Mediengruppe über ein anderes Thema, nämlich Zustellfragen im ländlichen Raum, sprechen. Ich habe durchaus auch eine große Wertschätzung für die Aktivitäten der FUNKE Mediengruppe und gleichzeitig ist unter dem Gesichtspunkt des Landesmediengesetzes eben auch festzustellen, dass wir auch manifeste Unterschiede haben. Der Gesetzentwurf hat hier aus unserer Sicht eine eindeutige Schieflage. Wenn das Hohe Haus dem Gesetzentwurf der CDU-Fraktion, wie er hier vorgelegt wurde, zustimmen würde, dann wäre es aus unserer Sicht möglich und zulässig, den privaten Rundfunk in Thüringen weitgehend von außen zu steuern und weder die Landesmedienanstalt noch jemand anderes könnte dann etwas dagegen tun. Das halten wir für eine nicht gerechtfertigte Änderung des Landesmediengesetzes. Es ist dann hier die notwendige Harmonisierung der Landesmediengesetze angesprochen worden. Da haben wir einen deutlichen Widerspruch. Es gibt eine solche Notwendigkeit nicht, ganz im Gegenteil. Das, was die Länder harmonisieren können und wollen, steht in den medienrechtlichen Staatsverträgen, die die 16 Länder miteinander schließen. Die Landesmediengesetze sind ebenso wie die Gesetze und Staatsverträge über die Landesrundfunkanstalten dazu da, die unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten und die unterschiedlichen politischen Zielsetzungen ausdrücken zu können. André Blechschmidt hat das hier ganz deutlich gemacht, dass sich eine Situation in Nordrhein-Westfahlen von der in Thüringen unterscheidet, aber auch von der Situation in Mecklenburg-Vorpommern und von der in Baden-Württemberg. Insofern: Harmonisieren dort, wo es sinnvoll und nötig ist – das sind die medienrechtlichen Staatsverträge –, und den unterschiedlichen Gegebenheiten dort Ausdruck verleihen, wo es dann eben auch die Landesmediengesetze entsprechend tun. Die CDU-Fraktion schlägt vor, die Regelung zu den Programmgrundsätzen in § 3 gleich zweimal zu ändern. Zunächst soll ohne Not die Rechtsgrundlage geschwächt werden, die es der Landesmedienanstalt ermöglicht, ein Mindestmaß an regionaler informierender Berichterstattung im Zulassungsbescheid jedes Programms festzuschreiben. Übrig bliebe allein die Möglichkeit, einen angemessenen Anteil informierender Berichterstattung einzufordern. Dass diese Berichterstattung einen regionalen Bezug hat, wäre dann nicht mehr erforderlich. Das wäre ja auch schwierig bei von außerhalb Thüringens zugelieferten Nachrichten, beispielsweise über die FUNKE Mediengruppe. Dann gibt es noch einen Vorschlag: alle Rundfunkveranstalter in ihren Sendungen zur Wahrheit zu verpflichten. Ich habe jetzt noch mal in der Ressortstruktur unserer Landesregierung nachgeguckt: Wir haben kein Wahrheitsministerium. Das macht es dann schon mal relativ schwer, was hier an Verpflichtung zur Wahrheit festgelegt ist. Bisher ist es so, dass in § 6 des Medienstaatsvertrags geregelt ist, dass erstens nicht alle Sendungen, sondern nur Nachrichten und zweitens nicht zur Wahrheit verpflichtet, sondern mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen sind. Das ist auch eine angemessene Regelung. Wenn jetzt anstelle einer sorgfältigen Prüfung auf Wahrheit vor der Verbreitung von Nachrichten eine Wahrheitspflicht für alle Sendungen eingeführt werden soll, dann ist das aus meiner Sicht durchaus ein Türöffner in Hinsicht auf ein illiberales Verständnis davon, wer denn jetzt definiert, was die Wahrheit ist. Insofern erscheint das nicht nur als eine unpraktikable, sondern auch noch gefährliche Regelung, die wir an keiner Stelle unterstützen wollen. Es ist dann von der CDU vorgeschlagen worden, § 4 Abs. 1 zu streichen und damit die Verpflichtung der privaten Rundfunkanstalten, mindestens zweimal täglich den Veranstalter in den Programmen zu nennen. Stattdessen sollen sich die Bürger im Internet oder bei der TLM informieren können. Jetzt sage ich mal: 370.000 Bürgerinnen und Bürger nutzen in unserem Freistaat nicht regelmäßig das Internet. Sie sollen jetzt verpflichtet werden, sich im Internet darüber zu informieren, wer denn der Veranstalter ist. Oder sie sollen wissen, dass es die TLM gibt und sich bei der TLM aktiv informieren. Da sage ich: Von welcher Freiheit reden wir eigentlich? Ist die Freiheit der Rundfunkveranstalter tatsächlich eingeschränkt, wenn sie zweimal am Tag wie bisher in ihren Programmen den Veranstalter nennen sollen? Warum soll das gestrichen werden? Das erschließt sich mir nicht. Wir haben dann § 8 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 2, die darauf hinauslaufen, eine Zulassung nicht mehr für das einzelne Rundfunkprogramm zu erteilen oder zu versagen, sondern für den Rundfunkveranstalter. Damit würde – und das ist auch der Kern des Gesetzes – die letzte Beschränkung fallen, wie viele Rundfunkprogramme ein einzelner Veranstalter im Freistaat verbreiten darf. Und es ist dann auch der Fall, dass es nur noch einen einzigen Veranstalter für alle privaten Hörfunkprogramme in Thüringen geben kann, der ist schon mal vorsorglich in dem Gesetzentwurf geregelt. Und innerhalb dieser angenommenen einzigen Programmfamilie soll die Meinungsvielfalt dann durch einen Programmbeirat gerettet werden – einen Programmbeirat. Und dessen Zusammensetzung darf dann aber der einzige private Hörfunkveranstalter auch noch gleich selbst bestimmen statt wie heute durch verbindliche Vorgaben der Landesmedienanstalt. Das – ehrlich gesagt – ist so offensichtlich Lobby für diejenigen, die ein Interesse an diesem Gesetzentwurf haben, ein wirtschaftliches Interesse. Das geht weit über das hinaus, was beispielsweise auch der Kollege Montag mit einem ehrlichen Interesse an einer regulativen und deregulativen Debatte meint. Sondern hier wird offensichtlich durch einen Gesetzentwurf eine Lobbyarbeit gemacht, die aus meiner Sicht nicht angemessen und die auch tatsächlich gefährlich ist.
(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN) Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt bei der Regelung darüber hinaus auch noch auf der Hand. Wir sind der Auffassung, dass die Regelungen bereits jetzt liberal genug sind. Wenn man die noch weiter regulieren würde, dann braucht man an einem bestimmten Punkt überhaupt kein Landesmediengesetz mehr. Das wäre dann die logische Konsequenz auch dieses Gesetzentwurfs, wie er hier vorliegt. Ich will daran erinnern, dass die CDU den Gesetzentwurf bereits im Juni 2022 eingebracht hat. Der wird nun leider erst heute behandelt. Das liegt auch an den vielfältigen Anträgen und Debatten, die der Landtag führt. Es hat jetzt eine beträchtlich erweiterte Neufassung dieses Entwurfs gegeben, der auch den Vorschlag einer Neufassung von § 10 enthält und eine nochmalige Erweiterung der Möglichkeiten für eine nicht redaktionelle Zusammenarbeit privater Rundfunkveranstalter. Jetzt soll nach der neuesten Regelung die gemeinsame Nutzung von Bild- und Tonmaterial erlaubt sein, soweit eine Aufbereitung durch die jeweilige Redaktion erfolgt. Das ist aber keine nicht redaktionelle Zusammenarbeit, sondern ist ein gemeinsamer Inhaltepool. Der kann aus ökonomischen Gesichtspunkten durchaus sinnvoll sein. Aber nicht alles, was ökonomisch sinnvoll ist, ist unter dem Gesichtspunkt von Medienvielfalt tatsächlich angemessen. Ich will – und das ist hier in der Debatte auch schon gesagt worden –, dass wir im Wesentlichen ein Zeitungsbundesland sind. Das ist zum Beispiel auch ein Unterschied zu Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, auch anderen Bundesländern. Vor diesem Hintergrund macht es Sinn – und auch das ist hier mit Blick auf die faktische Existenz eines Eine-Zeitung-Bundeslandes in kritischen Beiträgen schon deutlich gemacht worden –, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit diese Verlegerstruktur auch mit einem Gesetzentwurf faktisch zu einem Eine-Zeitung-Anbieter im privaten Rundfunkbereich werden kann, der dann auch seinen Programmbeirat selbst bestimmt etc. Man muss sich sozusagen die einzelnen Regelungen dieses Gesetzes in ihrer Gesamtheit anschauen und durchdeklinieren. Aus meiner Sicht ist dann kein hinreichendes Gegengewicht zu einer weitgehend monopolisierten Zeitungslandschaft und zum weitgehend duopolisierten kommerziellen Hörfunk in Thüringen gegeben. Wir brauchen eine medienbereichsübergreifende Anbietervielfalt, das erscheint aus unserer Sicht unverzichtbar. Ich will auf ein paar handwerkliche Mängel des Gesetzentwurfs hinweisen. Es ist hier festgestellt worden, dass § 10 des Gesetzentwurfs jetzt noch einmal deutlich erweitert wurde. Was aber Inhalt des Gesetzes ist, dass quasi der Gesetzgeber die Beteiligungsgrenzen festlegen muss, dem entzieht sich der Gesetzentwurf und delegiert die Festlegung von Beteiligungsgrenzen an die Thüringer Landesmedienanstalt. Man muss jetzt nicht Ingeborg Maus und ihre Kritik an genau diesem Verfahren nicht ausreichender gesetzgeberischer Tätigkeit gelesen haben, um sich damit auseinanderzusetzen. Und ich glaube auch, dass man die TLM an dieser Stelle überfordern würde. Insofern gehe ich mit Blick auf den Gesetzentwurf davon aus, dass es gut ist, wenn man ihn diskutiert. Es wäre schlecht, wenn man ihn in dieser Form beschließt. Deshalb wünsche ich diesem Gesetzentwurf eine sehr, sehr kritische Betrachtung im Ausschuss und uns gemeinsam eine gute Diskussion. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE)
