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Raymond Walk

CDU 01.02.2023 Sitzungen 7/100

Neuntes Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, werte Besucher, ich habe es während der ersten Lesung am 11. November 2022 bereits gesagt und an der Notwendigkeit des vorliegenden Gesetzentwurfs hat sich seitdem auch nichts geändert. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 des Thüringer Landeswahlgesetzes ist eine Neueinteilung eines Wahlkreises dann vorzunehmen, wenn dieser von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise um 25 Prozent abweicht – das haben wir bereits gehört. Die Landesregierung hat dann mit ihrem außerplanmäßigen Bericht im Sinne des § 2 Abs. 4 Landeswahlgesetz vom 14. Oktober 2022 über die Bevölkerungszahlen in den Wahlkreisen informiert. Dabei hat sich ergeben, dass ein Wahlkreis um mehr als 25 Prozent von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl abweicht. Aus dem oben genannten Bericht der Landesregierung ergibt sich im Hinblick auf die Landtagswahlen 2024 demnach ein zwingender Handlungsbedarf zur Neueinteilung des Wahlkreises 26, also Erfurt III, weil in dem Wahlkreis bereits am 31. Dezember 2021 eine Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl von über 25 vom Hundert zu verzeichnen war. Durch Änderung der im Gesetzentwurf aufgeführten Wahlkreise 26 und 27 weicht die Bevölkerungszahl im Wahlkreis 26 dann nicht mehr als 25 Prozent vom Hundert von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl aller Wahlkreise ab. Die Anlage des Gesetzentwurfs enthält die Neueinteilung der Wahlkreise. Dabei wurde der Stadtteil MöbisburgRhoda vom derzeitigen Wahlkreis 26, also Erfurt III, dem Wahlkreis 27, also Erfurt IV, zugeordnet. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, da es sich bei der vorgeschlagenen Änderung um einen relativ geringfügigen Eingriff in die Zuschnitte der Thüringer Wahlkreise handelt, haben wir den vorliegenden Gesetzentwurf bereits zur ersten Lesung im November-Plenum begrüßt und werden ihm sowie der Beschlussempfehlung des Innen- und Kommunalausschusses dementsprechend auch zustimmen. Das Anhörungsverfahren im zuständigen Innenund Kommunalausschuss hat ergeben, dass die kommunalen Spitzenverbände keine grundlegenden Einwände gegen den vorliegenden Gesetzentwurf haben. Von einer – wörtlich – Übergangslösung spricht der Gemeinde- und Städtebund und der Gemeinde- und Städtebund empfiehlt daher in seiner Stellungnahme, aus Gründen der besseren Planbarkeit, aber auch aus Gründen der höheren Rechtssicherheit eine grundlegende Überarbeitung der Einteilung der Thüringer Landtagswahlkreise vorzunehmen – Zuschrift 7/2301 – und dabei auch auf die Expertise des früheren Landeswahlleiters Günter Krombholz – auch das haben wir bereits gehört – zuzugreifen. Ich sage Ihnen auch hier, dass wir uns das auch vorstellen können, da wir der Auffassung sind, dass diese Thematik grundsätzlich bearbeitet werden sollte. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, allerdings muss ich auch erwähnen, dass die Koalitionsfraktionen nun – wohlgemerkt gestern – am 31.01. einen Entschließungsantrag zur Einsetzung einer unabhängigen Expertenkommission zur Erarbeitung eines Vorschlags zum Neuzuschnitt der Wahlkreise für die Landtagswahl nach § 2 des Thüringer Landeswahlgesetzes eingereicht haben. Lassen Sie mich zunächst deutlich machen, dass sich meine Fraktion einer notwendigen Reform und zwingenden Neuzuschnitten der Wahlkreise selbstverständlich nicht verschließt. Das ist allein schon gesetzlich geboten. Allerdings sind wir der Auffassung, dass, wenn wir das Landeswahlgesetz schon anfassen, wir es gleich auch grundsätzlich und grundlegend in den Blick nehmen sollten, wie zum Beispiel auch der Blick nach Berlin zum Deutschen Bundestag zeigt, wenn auch zugegebenermaßen unter anderen Vorzeichen. Dort ist die Diskussion ja bereits seit etwa einem Jahr im Gange. Ich komme zum Fazit: Wir wollen deshalb den Antrag an den zuständigen Innen- und Kommunalausschuss überweisen, da er aus unserer Sicht mit dem jetzigen Stand noch zu kurz greift und bisher ausschließlich auf die Reform des Zuschnitts der Wahlkreise abstellt. Abschließend will ich auch gern noch mal aus der Zuschrift des aktuellen Landeswahlleiters und früheren SPD-Innenministers Holger Poppenhäger zitieren, Zuschrift 7/2291: „In dieser Zusammensetzung wird eine Expertenkommission als nicht zielführend angesehen.“ Und Herr Poppenhäger fügt dann an – ich zitiere –: „Sofern eine Kommission notwendig sein sollte, bietet sich § 3 [Bundeswahlgesetz] als Beispiel für eine längerfristige Lösung an. Hier setzt sich die Wahlkreiskommission aus dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts und fünf weiteren Mitgliedern (darunter 3 Landeswahlleiter) zusammen.“ Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit. (Beifall CDU)

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