Götze
Personalmangel in Thüringer Bädern – Möglichkeiten nutzen – Rechtssicherheit schaffen
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, mit dem vorliegenden Antrag wirft die Gruppe der FDP verschiedene Fragen zum Betrieb von Schwimmbädern in Thüringen auf und fordert regulatorische Anpassungen. Ausweislich der Begründung stellt die Antragstellerin im Kern auf den Betrieb kommunaler Schwimmbäder ab. Ich halte es vor diesem Hintergrund für erforderlich, zunächst einmal die betroffenen Aufgaben im Hinblick auf ihre Natur und die kommunalen Verantwortlichkeiten zu benennen und einzuordnen. Der Betrieb kommunaler Schwimmbäder ist eine freiwillige Aufgabe des eigenen Wirkungskreises. Deshalb besteht nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben, Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz und Artikel 91 Abs. 1 der Thüringer Verfassung, ein überwiegendes Maß an Eigenverantwortung der Kommunen, welche einem staatlichen Eingriff vorenthalten sind. Dies betrifft nicht nur die Entscheidung über das Ob einer entsprechenden kommunalen Betätigung, sondern auch deren Organisation zum Beispiel in personeller und finanzieller Hinsicht, also auch einen Großteil des Wie der Aufgabenwahrnehmung. Von den eigenverantwortlichen kommunalen Entscheidungen über den Betrieb einer Badeanstalt im eigenen Wirkungskreis zu trennen ist der ordnungsrechtliche Aspekt des Betriebs einer Badeeinrichtung. Regelungen zum Zweck der Gefahrenabwehr auf der Grundlage des Thüringer Ordnungsbehördengesetzes finden sich in der ordnungsbehördlichen Verordnung des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 9. März 2016, der sogenannten ordnungsbehördlichen Verordnung über Sicherheitsvorkehrungen in Badeanstalten im Freistaat Thüringen, BäderOBVO. Die darin enthaltenen sicherheitsrechtlichen Mindestanforderungen bilden jedoch nur einen Randbereich der kommunalen Entscheidungen zum Betrieb eines Schwimmbads ab, in die eben auch finanzielle Belange und Fragen der Personalgewinnung einzubeziehen sind. Für den Vollzug der Verordnung sind die Landkreise und kreisfreien Städte gemäß § 7 Abs. 1 BäderOBVO im übertragenen Wirkungskreis zuständig. Es handelt sich bei den Regelungen der BäderOBVO mithin um Anforderungen, die beim Betrieb einer Badeeinrichtung zu beachten sind, ohne dass hiermit entsprechende Vorgaben zum Beispiel im Hinblick auf die Finanzierung oder die konkrete personalwirtschaftliche Ausgestaltung des Betriebs verbunden sind. Der hier gegenständliche § 2 BäderOBVO definiert ordnungsrechtliche Anforderungen an Qualität und Quantität des Aufsichtspersonals und trägt damit den von der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e. V. im Richtlinienwerk DGfdB R 94.05 zur Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht gegebenen Empfehlungen Rechnung. Wenn die gefahrenabwehrrechtlichen Anforderungen der BäderOBVO aus welchen Gründen auch immer nicht erfüllt werden können und die Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 2 nicht möglich ist, ist der Betrieb einer entsprechenden Badeeinrichtung aus ordnungsrechtlichen Gründen verwehrt, ohne dass auf die eigentliche Ursache, zum Beispiel Probleme bei der Fachkräftegewinnung, Rücksicht genommen werden kann. Verzichtet eine Gemeinde also zum Beispiel aus finanziellen Gründen auf den Betrieb einer Badeeinrichtung,
