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Prof. Dr. Hoff

15.12.2022 Sitzungen 7/97

Fragestunde

Ein letztes Mal? Wir haben doch noch Herrn Malsch. Also, lieber Herr Abgeordneter Schard, ich hatte ja gerade in meiner Antwort auf Ihre Nachfrage, die in gewisser Hinsicht die inhaltliche, sagen wir mal die Vorband Ihrer jetzigen Fragen war, deutlich gemacht, wie es sich mit der Bestenauslese nach Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz verhält, und hatte dann dargestellt, inwiefern es im Sinne des § 27 Beamtengesetz die Sonderstellung bei den politischen Beamtinnen und Beamten gibt, und hatte dann die Modifikation dargestellt, nämlich, dass also keine öffentliche Ausschreibung erfolgen soll und wie es mit dem besonderen Vertrauensverhältnis als einem entscheidenden Kriterium zum Kriterienkatalog des Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz – also der Bestenauslese – kommt. Insofern kann man im Zusammenhang der ausführlichen Benennung der Prüfung der Voraussetzungen für alle Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die seit 2014/2015 ernannt worden sind, sagen – ich verweise auf die Antworten zur Anfrage des Abgeordneten Bühl in Verbindung mit den Antworten auf die Fragen der Kollegin Meißner, des Kollegen Tiesler und des Kollegen Herrgott –, dass alle durch die Landesregierung seit 2014 ernannten Staatssekretärinnen und Staatssekretäre bei ihrer Ernennung die erforderlichen Voraussetzungen der Eignung, Leistung, Befähigung und des politischen Vertrauens erfüllten. Bei allen seit Dezember 2014 ernannten verbeamteten Staatssekretärinnen und Staatssekretären lagen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Ernennung vor. Es gab darüber hinaus auch – und gibt es – nicht verbeamtete Staatssekretärinnen, die gleichwohl die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Ich hatte das am Beispiel der Kollegin Schönig deutlich gemacht, die auf eigenen Wunsch im Angestelltenstatus Staatssekretärin ist. Ich hatte dann auch schon in der Antwort – jetzt weiß ich nicht mehr auf welchen Abgeordneten – deutlich gemacht, dass in der Bewertung dessen, was der Rechnungshof vorgelegt hat, der Rechnungshof zu Recht kritisiert hat, dass nicht in allen Fällen die Dokumentation aus Sicht des Rechnungshofs ausreichend war. Wir haben dies anerkannt – schon in unserer Stellungnahme zu dem Entwurf der Prüfungsmitteilung des Rechnungshofs –, und die personalführende Stelle ist entsprechend angewiesen worden, die Auswahlerwägungen besser zu dokumentieren. Ich hatte in den beiden Ausschusssitzungen deutlich gemacht, dass unter anderem eben jetzt auch die entsprechenden Schreiben etc. dokumentiert werden. Insofern habe ich Ihrer Antwort damit Rechnung getragen. Vielen Dank.

Protokoll ↗