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Prof. Dr. Hoff

15.12.2022 Sitzungen 7/97

Fragestunde

Herr Abgeordneter, Sie stellten in der Frage, die Sie gestellt haben, diejenigen Fragen, die in dem Fragenkatalog der CDU-Fraktion für die nicht öffentliche Ausschusssitzung des Justizausschusses gestellt wurden, aus dem vierten Frageblock. Das waren, wenn ich mich richtig erinnere, die Fragen 34 bis 38 oder Ähnliches. Insofern habe ich Ihnen bereits damals auch ausführlich geantwortet und hatte das ja auch in der Nachfrage des Abgeordneten Ramelow deutlich gemacht, was der Unterschied zwischen den politischen Beamtinnen und Beamten und dem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ist, auch wenn Staatssekretärinnen und Staatssekretäre einzelner Länder genannt seien, wie es die Länder Bremen, Bayern, Saarland und BadenWürttemberg sind, in denen auch Staatssekretärinnen und Staatssekretäre in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis berufen werden. Sie haben dann aber die Frage nach den Bestenauslesen gestellt. Und Sie wiederholen auch diese Frage, die wir schon mehrfach miteinander in den beiden Ausschusssitzungen diskutiert haben. Deshalb will ich das noch mal wiederholen. Also: Nach Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz erfolgt die Personalauswahl im öffentlichen Dienst sowohl bei der Einstellung als auch bei der Übertragung von Leitungs- und Spitzenpositionen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, womit das Prinzip der Bestenauslese verfolgt wird. Unter Eignung versteht man die persönliche, charakterliche und gesundheitliche Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern. Die Befähigung umfasst Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstige Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind. Die Beurteilung der fachlichen Leistung spiegelt die Arbeitsergebnisse, die Arbeitsweise oder bei Vorgesetzten deren Führungsverhalten wider. Ferner sind bei Personalentscheidungen Benachteiligungsverbote beispielsweise nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz der Bestenauslese, der in § 9 Beamtenstatusgesetz seine einfachgesetzliche Entsprechung findet, gilt mangels gesetzlicher Sonderregelungen im Grundsatz natürlich auch bei der Einstellung von Staatssekretärinnen und Staatssekretären. So, und jetzt stelle ich ausführlich dar, inwiefern der aufgrund der Sonderstellung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre als politische Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 27 Thüringer Beamtengesetz eine Modifikation erfährt. Diese Modifikation lautet wie folgt: So bedarf es gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Thüringer Laufbahngesetz bei den Staatssekretärinnen und Staatsekretären keiner öffentlichen Ausschreibung und es tritt eben das von mir bereits dargestellte Vertrauensverhältnis hinzu. Das heißt also, den hartnäckig sich haltenden Irrtum, dass es bei Staatssekretärinnen und Staatssekretären keine Bestenauslese gäbe, würde ich jetzt gern in der dritten Wiederholung dessen, was ich Ihnen ja schon in zwei Ausschusssitzungen dargestellt habe, ausräumen. Das Prinzip der Bestenauslese nach Artikel 33 Grundgesetz gilt für alle Beamtinnen und Beamten, auch die politischen, mit den von mir genannten Modifikationen. Insofern hoffe ich, dass ich diese Frage auch für Sie jetzt hinreichend beantwortet habe. Vielen Dank.

Protokoll ↗