Prof. Dr. Hoff
Fragestunde
Frau Abgeordnete, die Tatsache, dass Ihnen eine Antwort möglicherweise nicht zusagt, heißt nicht, dass ich die Anfrage nicht beantwortet habe. Deshalb wiederhole ich die Antwort auf die Anfrage noch mal: Die Auswahl der einzustellenden Staatssekretärinnen und Staatssekretäre erfolgt durch die jeweiligen Ressortministerinnen und Ressortminister, die einen entsprechenden Vorschlag in schriftlicher Form an den Thüringer Ministerpräsidenten übermitteln. Das ist die Antwort auf die Frage, wer die Auswahl vornimmt. Die Auswahl nehmen die Ressortministerinnen und Ressortminister vor. Das ist auch nicht ganz unwichtig. Lassen Sie uns einen kleinen historischen Exkurs machen. Nach dem ersten Regierungseintritt der Freien Demokraten in den 60er-Jahren hatte sich der damalige Bundesinnenminister Höcherl geweigert, einen liberalen Staatssekretär im Innenministerium einzustellen. Deshalb ernannte er einen bereits in den Ruhestand versetzten ehemaligen Staatssekretär, übrigens interessanterweise im Angestelltenstatus, zum Staatssekretär im Bundesinnenministerium, um zu verhindern, dass ein ihm politisch nicht genehmer Staatssekretär in seinem Zuständigkeitsbereich eingesetzt wird. Und es gehört zur guten Kultur von Koalitionen – und darum handelte es sich auch überwiegend in der Thüringer Vergangenheit, auch wenn es Ausnahmen von dem Regelfall der Koalition gegeben hat –, dass sich die Ministerinnen und Minister ihre Staatssekretärinnen und Staatssekretäre aussuchen bzw. die Koalitionspartner über die Auswahl von Staatssekretärinnen und Staatssekretären in ihrer politischen Farbe entscheiden. Das hat den folgenden Grund: Ich habe ja bereits die Unterschiede zwischen nicht politischen Beamtinnen und Beamten und den politischen Beamtinnen und Beamten dargestellt. Der wesentliche Fall, warum politische Beamtinnen und Beamte jederzeit ohne Angaben von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt oder entlassen werden können, ist, dass es ein besonderes Vertrauensverhältnis geben muss. Warum ist dieses besondere Vertrauensverhältnis ein Sonderfall der politischen Beamtinnen und Beamten? Weil die nicht politischen, normalen Beamtinnen und Beamten in ihrer Tätigkeit gewährleisten sollen, dass unabhängig von der Frage, wer gerade die Regierung stellt, der Gesetzesvollzug und die Umsetzung von politischen Vorgaben in das Gesetzgebungsverfahren funktionieren kann und soll. Deshalb haben Beamtinnen und Beamte auch ein politisches Mäßigungsgebot, auch dann, wenn sie beispielsweise, was ja nicht ungewöhnlich ist, politisch tätig sind. Das ist bei politischen Beamtinnen und Beamten anders. Die haben kein politisches Mäßigungsgebot, sondern bei denen wird vorausgesetzt, dass sie politisch das tun, was die jeweilige politische Leitung vorhat. Deshalb spricht das Bundesverfassungsgericht in laufender Rechtsprechung von den politischen Beamtinnen und Beamten als einem sogenannten Transformationsamt, nämlich der Transformation einer politischen Linie, Koalitionsvertrag, Regierungsprogramm, in das Verwaltungshandeln. Und wenn dieses besondere politische Vertrauen nicht mehr gegeben ist, dann werden politische Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Insofern schlagen also die Ministerinnen und Minister ihre Staatssekretärinnen und Staatssekretäre vor. Da die Personalstelle der Thüringer Staatskanzlei die Voraussetzungen nach den §§ 10, 11, 23, 26 Thüringer Laufbahngesetz prüft, wie ich bereits dargestellt habe, verlässt sich der Ministerpräsident völlig zu Recht darauf, dass sein Amtschef und Chef der Staatskanzlei alle Voraussetzungen vorliegend feststellt, die dann zur Fertigung der Kabinettsvorlage führen. Da ich als Chef der Staatskanzlei den Entwurf der Tagesordnung mache, ist also die Voraussetzung, nach der Sie gefragt haben, erstens vorliegend und zweitens auf Grundlage der von mir dem Ministerpräsidenten vorgegebenen Information.
