Prof. Dr. Hoff
Fragestunde
Die genaue Übersicht derjenigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die nach ihrer Ernennung zur Beamtin und Beamten die Lebenszeitverbeamtung in dem Amt noch nicht erfüllt haben, kann ich aus dem Kopf nicht aufsagen. Sofern alle Voraussetzungen für die Lebenszeitverbeamtung erfüllt sind und die Einstellungsvoraussetzungen vorliegen – das habe ich ja dargestellt, und zwar bei allen Staatssekretärinnen und Staatssekretären; mir ist auch kein Vorfall bekannt, der von einer Nichterfüllung der Lebenszeitverbeamtung aufgrund der Tätigkeit gegen beamtenrechtliche Regelungen verstoßen würde –, gibt es aus meiner Sicht keinen Anlass, hier von einer Lebenszeitverbeamtung abzusehen.
