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Prof. Dr. Hoff

15.12.2022 Sitzungen 7/97

Fragestunde

Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, ich will die Anfrage des Kollegen Herrgott wie folgt beantworten: Ich verweise noch mal darauf: Es gab ein altes Laufbahnrecht bis 31.12.2014, es gibt ein neues Laufbahnrecht ab 01.01.2015. Für diejenigen, die hier beispielsweise auf der Tribüne oder am Livestream zuhören: Wir reden hier über den Sachverhalt, dass es auf der einen Seite nicht politische Beamtinnen und Beamte gibt, und es gibt politische Beamtinnen und Beamten. Bei den politischen Beamtinnen und Beamten: Deshalb ist auch vorgesehen, dass die Zahl dieser Amtspositionen politischer Beamtinnen und Beamter klein zu halten ist und nicht ausgedehnt werden darf, damit eben nicht die Regelungen des Beamtenrechts in der Sache unterlaufen werden. Ich hatte auch in den Ausführungen in den Ausschusssitzungen darauf hingewiesen, dass das gerade Gegenstand des Bundesverfassungsgerichts ist, das auf Bitten des OVG Nordrhein-Westfalen prüft, inwiefern dort möglicherweise die Zahl der politischen Beamtinnen und Beamten, nämlich mit 17 Polizeipräsidenten für die einzelnen Regionen, zu stark ausgedehnt wurde. Hier ist jetzt auch wieder die Frage: Wie gestaltet sich eigentlich die Regelung des fiktiven Werdegangs bei den nicht politischen und bei den politischen Beamtinnen und Beamten? Bei dem alten Laufbahnrecht gab es den sogenannten fiktiven Werdegang überhaupt nicht, deshalb wurde der auch von allen Regierungen bis 31.12.2014 nicht betrachtet. Unter dem neuen Laufbahnrecht gibt es zwar einen fiktiven Werdegang, der spielt aber bei der Ernennung von Staatssekretärinnen und Staatssekretären gemäß § 28 Abs. 2 Laufbahngesetz keine Rolle. § 28 Abs. 2 Thüringer Laufbahngesetz will in seinem Anwendungsbereich verhindern, dass die notwendig zu durchlaufenden Statusämter einfach übersprungen werden. Was heißt das? Das heißt, wenn man im höheren Dienst einsteigt, fängt man an mit der Position A13 hD. Die A13 ist genau die Schnittstelle. Es gibt A13 gD – gehobener Dienst – und dann kommt A13 hD – höherer Dienst. Ab da fängt man an: A13 hD, A14, A15, A16 und dort, wo es auch noch eine B-Besoldung, beispielsweise B2 oder B3 gibt, die sind ja bei uns dann eben auch positionell festgelegt. B3 ist in der Regel eine stellvertretende Abteilungsleitung, B6 sind die Abteilungsleitungen bzw. die Leiter oberer Landesbehörden usw., usw. Und man will verhindern, dass jetzt jemand mit einer A13 hD einsteigt, mit einer Sprungbeförderung beispielsweise auf eine A16 befördert wird und dann auf eine B6. Das hat es in der Vergangenheit gegeben, war damals schon rechtlich umstritten. Hier sagt das Laufbahngesetz, so was wollen wir nicht – nachvollziehbar. Denn, wenn die notwendig zu durchlaufenden Statusämter einfach übersprungen werden würden, dann könnte dies ein normaler Beamter oder Beamtin im Rahmen der jeweiligen beamtenrechtlichen Karriere zum Zeitpunkt der Ernennung so gar nicht schaffen. Bei Staatssekretärinnen und Staatssekretären tritt dieser Fall aber nicht ein, denn die durchlaufen ja keine Laufbahn. Es gibt keine Laufbahn, auf die sich jetzt beispielsweise Herr Feller hätte bewerben können als A13 hD und sagen können, ich gehe mal in die Staatssekretär-Laufbahn. Das ist zwar der Wunsch vieler Beamtinnen und Beamter, viele wiederum wollen das auch nicht, aber es gibt diese Laufbahn nicht, sondern als Staatssekretärin und als Staatssekretär wird man direkt im Statusamt eines Staatssekretärs ernannt. Das ist in Thüringen das Staatssekretärsamt B9, in Berlin beispielsweise B7. Insofern bin ich, als ich seinerzeit im Jahre 2006 zum Staatssekretär in der Landesregierung Berlins ernannt wurde, im Statusamt B7 ernannt worden. Wäre ich in Thüringen ernannt worden, wäre ich im Statusamt eines Staatssekretärs B9 ernannt worden. Es sind zwischen den Ländern durchaus auch unterschiedliche B-Besoldungshöhen bei den Staatssekretärinnen und Staatssekretären festgelegt. Die von § 28 Thüringer Laufbahngesetz beschriebene Fallkonstellation tritt also bei Staatssekretärinnen und Staatssekretären nicht auf, denn § 28 Abs. 2 Thüringer Laufbahngesetz ist statusamtsbezogen auszulegen. Das bedeutet, dass die in § 28 Abs. 2 genannten Anforderungen, die ebenfalls ein Ausfluss des Prinzips der Bestenauslese nach Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz darstellen, am politischen Statusamt eines Staatssekretärs, dass nach Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums einen mit Verfassungsrang ausgestatteten Belang darstellt, auszurichten sind. Das in § 28 Abs. 2 Thüringer Laufbahngesetz enthaltene Tatbestandsmerkmal des individuellen, fiktiven Werdegangs erfährt insoweit bei Einstellungen im politischen Statusamt eines Staatssekretärs oder einer Staatssekretärin eine Modifikation. Jetzt habe ich aber in den Ausschusssitzungen und auch gegenüber der Öffentlichkeit dargestellt, dass es durchaus Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung des § 28 Abs. 2 Thüringer Laufbahngesetz in seiner geltenden Fassung geben kann, weshalb aktuell eine entsprechende gesetzgeberische Klarstellung durch die Landesregierung vorbereitet wird. Jetzt – das sage ich für die Öffentlichkeit, die hier im Saal ist und am Livestream – darf nicht der Eindruck entstehen, als ob durch die Landesregierung, weil der Rechnungshof sie kritisiert hat, ein der Landesregierung genehmes Laufbahnrecht gemacht werden soll, sondern die Beamtengesetze anderer Länder kennen entsprechende Ausnahmeregelungen für politische Beamtinnen und Beamte und haben die auch im Laufbahnrecht entsprechend festgelegt. Insofern wird es also darum gehen, bei einer entsprechenden Klarstellung sehr, sehr schmal exakt das zu machen, was in Anlehnung an eine rechtsvergleichende Analyse der Beamtengesetze der Länder dort für den Bereich der politischen Beamtinnen und Beamten, insbesondere für den Bereich der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre vorgesehen ist. Das ist zum Beispiel in Hessen § 7 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes, § 105 Abs. 3 des Brandenburgischen Beamtengesetzes, § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Bremer Beamtengesetzes, § 105 des Beamtengesetzes in Rheinland-Pfalz und § 33 Abs. 1 des Berliner Laufbahngesetzes. Ich könnte die Aufzählung noch erweitern, aber ich denke, dass klargeworden ist, worauf ich abziele, und danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Protokoll ↗