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Prof. Dr. Hoff

15.12.2022 Sitzungen 7/97

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Abgeordneter, ich hatte in der Antwort auf die von Kollegen Schard vorgetragene Anfrage des Abgeordneten Bühl eine Vorbemerkung gemacht. Wenn Sie jetzt alle diese Einleitungen sich wiederholend in den nächsten Anfragen auch vorlesen wollen, dann würde ich auch immer auf die Vorbemerkung – wenn Sie aber darauf verzichten, würde ich jeweils auch auf die Vorbemerkung verzichten. Das führt dann dazu, dass der Frage- und Antwortfluss schneller geht. Deshalb: Ich verweise auf die Vorbemerkung zu der Antwort auf die Frage des Kollegen Bühl und komme zu den von Ihnen vorgetragenen Fragen. Die in den §§ 23 und 26 ThürLaufbG normierten Regelungen sind erst bei den Ernennungen ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden gewesen, darauf habe ich bereits hingewiesen, da ab diesem Zeitpunkt das neue Thüringer Laufbahnrecht galt. Ist ein Vorbereitungsdienst nicht eingerichtet oder durchlaufen worden, kann die Laufbahnbefähigung auch durch Anerkennung unterschiedlicher anderer Ausbildungen bzw. Qualifikationen oder Lebensund Berufserfahrungen erworben werden. Das ist in gewisser Hinsicht auch noch meine Antwort auf die von Kollegen Schard vorgetragene Nachfrage. Zu erbringende Befähigungsnachweise nach § 23 ThürLaufbG sind neben den nach § 10 Abs. 3 ThürLaufbG für die Laufbahn des höheren Dienstes erforderlichen Bildungsvoraussetzungen: Erstens eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulausbildung, das ist in der Regel das Abitur, allgemeine Hochschulreife, und zweitens ein mit einem inzwischen nach der Überführung in den Bologna-Prozess in der Regel mit einem Mastergrad abgeschlossenen Hochschulstudium. Es gibt in Einzelfällen noch Diplomstudiengänge, die sind dann natürlich analog zu behandeln. Wird eine hauptberufliche Tätigkeit gefordert, soweit nicht ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst erfolgreich durchlaufen wurde, heißt das, dass sich nach einem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium eine entsprechende hauptberufliche Tätigkeit anschließen muss. Die entsprechende Anerkennung der hauptberuflichen Tätigkeit erfolgt unter Berücksichtigung von § 23 ThürLaufbG. Hierbei werden die hauptberuflichen Tätigkeiten für die Laufbahnbefähigung anerkannt, die geeignet sind, sowohl nach ihrer Fachrichtung als auch nach ihrer Schwierigkeit dem jeweiligen Hochschulstudium zu entsprechen. Und die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit muss für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens drei Jahre betragen. Die hauptberufliche Tätigkeit kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet werden und sie muss jeweils nach Erfüllung der neben der hauptberuflichen Tätigkeit vorgeschriebenen Voraussetzungen geleistet worden sein. Für die Feststellung der Laufbahnbefähigung im höheren Dienst werden daher regelmäßig hauptberufliche Tätigkeiten anerkannt, die fachbezogen auf den wissenschaftlichen Hochschulabschluss abstellen und von der Wertigkeit her mindestens Tätigkeiten des höheren Dienstes zuzuordnen sind. Die Bewerberinnen und Bewerber um das Amt eines Staatssekretärs oder einer Staatssekretärin haben entsprechende Dokumente ihres bisherigen beruflichen Werdegangs bei der personalführenden Stelle vorzulegen. Zu erbringende Befähigungsnachweise nach § 26 ThürLaufbG: Als anderer Bewerber gemäß § 26 ThürLaufbG kann angestellt werden, wer, ohne die in § 23 ThürLaufbG vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes befähigt ist, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn wahrzunehmen. Die Bewerberinnen und Bewerber erbringen in einer Vorstellung gemeinhin vor dem Landespersonalausschuss den Nachweis, die Aufgaben ihrer zukünftigen Laufbahn wahrnehmen zu können. Der Landespersonalausschuss fordert gemäß seiner bisherigen Entscheidungspraxis den Nachweis, dass keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen und die Einstellung anderer Bewerber von besonderem dienstlichen Interesse ist. Diese Einstellungsmöglichkeit soll der Verwaltung ermöglichen, in Einzelfällen auf die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen von Fachleuten zurückzugreifen, die sich innerhalb oder außerhalb der öffentlichen Verwaltung auf einem ihrer künftigen Laufbahn entsprechenden Gebiet qualifiziert haben, ohne die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahn zu erfüllen. Die anderen Bewerberinnen und Bewerber müssen in der Lage sein, die Aufgaben der gesamten Laufbahn in der gleichen Weise zu erfüllen wie Laufbahnbewerber. Ich habe bereits in den Ausschusssitzungen dargestellt, dann aber auch in der Antwort auf den Kollegen Bühl, dass nach § 50 Abs. 5 ThürLaufbG im Falle von politischen Beamtinnen und Beamten die entsprechenden Entscheidungen, die bei anderen Beamtinnen und Beamten dem Landespersonalausschuss vorbehalten sind, durch die Landesregierung getroffen werden, auch wenn es keine entsprechende Prüfungssituation wie beim Landespersonalausschuss gibt. Die Befähigungsnachweise, die Grundlagen für die Entscheidung zur Feststellung der Laufbahnbefähigung sind, werden durch die für Personal zuständige Stelle in der Thüringer Staatskanzlei geprüft. Ich habe auch in den beiden Ausschusssitzungen darauf hingewiesen – und mache das jetzt hier auch noch mal –, dass auf Hinweis des Rechnungshofs die Verwaltung angewiesen wurde, das Prüfungsergebnis künftig besser und umfangreicher zu dokumentieren für diejenigen, die ab dem 01.01.2015, also nach dem neuen Laufbahnrecht, eingestellt worden sind. Die ernannten Staatssekretärinnen bzw. Staatssekretäre haben diejenigen Befähigungsnachweise erbracht, die es ermöglichten, ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium, eine hauptberufliche Tätigkeit im höheren Dienst bzw. den Nachweis einer entsprechenden Lebens- und Berufserfahrung nachzuvollziehen, und dies habe ich entsprechend dargestellt. Vielen Dank.

Protokoll ↗