Stephan Tiesler
Fragestunde
Ich bleibe genau in diesem Kontext. Fragwürdige Einstellungspraxis bei Staatssekretärinnen und Staatssekretären in der Ramelow-Regierung: Nachweis der Laufbahnbefähigungen? Der Korrektheit halber werde ich den Sachvortrag noch mal halten. Medienberichten des Magazins „DER SPIEGEL“ vom 25. November 2022 zufolge wird unter Bezugnahme auf einen Prüfbericht des Thüringer Rechnungshofs die Einstellungspraxis für Staatssekretäre als „rechtswidrig“, „fehlerhaft“ und „schlichtweg intransparent“ bezeichnet. Laut Bericht habe der Rechnungshof auf Basis der Personalakten von 8 der damals 13 Staatssekretäre der Ramelow-Regierung geprüft, ob ihre Ernennung „wirtschaftlich und sparsam“ gewesen sei und dabei alle beamtenrechtlichen Vorschriften eingehalten wurden, was die Prüfer letztlich bei keiner Person bejaht haben. Nur ein Staatssekretär habe eine „Regellaufbahnbefähigung“ für den Höheren öffentlichen Dienst mitgebracht. Bei insgesamt fünf Staatssekretären seien nicht einmal „die Mindestvoraussetzungen für eine Einstellung“ erfüllt worden, ihre Auswahl sei „insgesamt intransparent und fehlerhaft“ und zum Zeitpunkt der Ernennung hätte keiner der fünf Staatssekretäre ernannt werden dürfen. Am 26. November 2022 veröffentlichte die Staatskanzlei auf ihrer Homepage die Fragen des Magazins „DER SPIEGEL“ einschließlich der von der Staatskanzlei gegebenen Antworten, eine Auflistung offenbar vom Rechnungshof erhobener Vorwürfe nebst Antworten sowie eine anonymisierte 13-seitige Stellungnahme der Staatskanzlei vom 5. September 2022 an den Thüringer Rechnungshof. Diese Veröffentlichungen sowie die Medienberichte hierzu liegen dieser Anfrage zugrunde. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Befähigungsnachweise müssen Bewerber für eine Beamtenlaufbahn, die unter Anwendung des § 23 Thüringer Laufbahngesetz sowie nach § 26 Thüringer Laufbahngesetz in Thüringen ernannt werden, grundsätzlich in der Praxis erbringen? 2. Welche Befähigungsnachweise haben die Staatsekretärinnen und Staatssekretäre, die unter Anwendung des § 23 Thüringer Laufbahngesetz sowie nach § 26 Thüringer Laufbahngesetz ernannt wurden, jeweils erbracht – bitte im Einzelnen auflisten –? 3. Wurden sämtliche Umstände und Verfahrensschritte, aus denen sich die jeweilige Laufbahnbefähigung ergibt, im Einzelfall vollständig und nachvollziehbar dokumentiert – bitte im Einzelnen auflisten –? 4. Falls nein, welche Unterlagen, Nachweise und Verfahrensschritte fehlen aus welchen Gründen – auch bitte im Einzelnen auflisten –? Danke.
