thueringer-landtag.de ↗

Prof. Dr. Hoff

15.12.2022 Sitzungen 7/97

Fragestunde

Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Lieber Herr Schard, die von Ihnen vorgetragene Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bühl beantworte ich wie folgt, zunächst mit einer Vorbemerkung. Die Mündliche Anfrage nimmt Bezug auf den nicht öffentlichen Entwurf einer Prüfmitteilung des Thüringer Rechnungshofs, über die zunächst das Magazin „DER SPIEGEL“ – das haben Sie dargestellt – berichtete und die bereits Gegenstand der nicht öffentlichen Sitzung des Justizausschusses am 6. Dezember 2022 und der öffentlichen Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses am 8. Dezember 2022 war. Die politischen Wertungen, die in den einleitenden Ausführungen der Anfrage wiedergegeben werden, sind vor diesem Hintergrund Meinungen in einem laufenden Prüfverfahren des Thüringer Rechnungshofs, in dem sowohl unterschiedliche fachliche Meinungen zwischen dem Rechnungshof einerseits und der geprüften Behörde andererseits ausgetauscht werden, als auch die abschließende Bewertung des Rechnungshofs bislang nicht vorliegt. Das war übrigens auch Gegenstand der Erörterungen in den beiden Ausschusssitzungen. Sofern in der Fragestellung Einzelangaben zu Personen angesprochen werden, die nicht offenkundig sind, wird von der Antwort mit Verweis auf Artikel 67 Abs. 3 Nr. 1 der Thüringer Landesverfassung unter Hinweis auf die schutzwürdigen Interessen des Einzelnen bzw. der Einzelnen abgesehen. Diese Vorbemerkung wäre dann auch die Vorbemerkung zu den Mündlichen Anfragen, die vermutlich gleich folgen in den Drucksachen 7/6827 bis 7/6830 und 7/6840. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt im Zusammenhang zu den Fragen 1 bis 4: Bei der Beantwortung der Fragen ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um Ernennungsfälle nach dem bis zum 31. Dezember 2014 geltenden alten Recht, also dem damaligen Thüringer Beamtengesetz in Verbindung mit der Thüringer Laufbahnverordnung, oder nach dem ab dem 1. Januar 2015 geltenden neuen Recht, das heißt also dem Thüringer Laufbahngesetz handelt. Nach dem alten Recht galt, wie ich auch schon in der öffentlichen Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses ausgeführt habe, für die Kolleginnen und Kollegen Staatssekretäre, die durch die Regierung Lieberknecht bzw. die vorhergehenden Landesregierungen ernannt wurden, und für diejenigen, die im Dezember 2014 vom Kabinett Ramelow I ernannt wurden, das alte Laufbahnrecht. Die Ernennung zum Staatssekretär bzw. zur Staatssekretärin erfolgte dabei gemäß § 101 Abs. 4 Thüringer Beamtengesetz in seiner alten Fassung, also der bis zum 31.12.2014, und der Anerkennung von Ausnahmen durch das Kabinett. Eine besondere Prüfung der Laufbahnbefähigung war da ja nach altem Recht für Staatssekretäre bzw. Staatssekretärinnen nicht erforderlich und wurde auch so nicht praktiziert, weder von den vorhergehenden Landesregierungen noch dem Kabinett Ramelow I. Eine Dokumentation war daher im Übrigen für diese Personengruppe auch entbehrlich. Unabhängig davon will ich dem Frageinteresse Rechnung tragend deutlich machen, dass zu dieser Gruppe folgende im Dezember 2014 ernannte Staatssekretäre und Staatssekretärinnen gehören. Staatssekretär Malte Krückels, Staatssekretärin Dr. Babette Winter, Staatssekretär Dr. Hartmut Schubert, Staatssekretär Olaf Möller, Staatssekretär Udo Götze, Staatssekretärin Gabi Ohler, Staatssekretärin Silke Albin, Staatssekretär Markus Hoppe, Staatssekretärin Ines Feierabend und Staatssekretär Dr. Klaus Sühl. Jetzt kommen wir zum neuen Recht. Das ist das, was hier besonders interessiert. Für die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die ab dem 01.01.2015 ernannt worden sind, gilt das neue Thüringer Laufbahngesetz. Danach müssen die Voraussetzungen der §§ 10, 11, 23, 26 Thüringer Laufbahngesetz vorliegen und es sind verschiedene Prüfschritte einzuhalten. Über diese Prüfschritte hatte ich in den Ausschusssitzungen schon informiert, will das aber hier auch noch mal deutlich machen. Der Prüfschritt 1: Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin für das Amt eines Staatssekretärs oder einer Staatssekretärin einen Vorbereitungsdienst absolviert – das kann zum Beispiel das zweite juristische Staatsexamen sein oder ein anderer Vorbereitungsdienst, zum Beispiel Baureferendariat oder ähnliches –, dann liegt automatisch eine Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst vor. Die Laufbahn selbst orientiert sich dann am Vorbereitungsdienst, zum Beispiel dem nicht höheren technischen Verwaltungsdienst. Folgende Staatssekretärinnen und Staatssekretäre haben die Laufbahnbefähigung aufgrund eines eingerichteten Vorbereitungsdienstes oder Referendariats erhalten, und zwar: Staatssekretärin Dr. Julia Heesen, Volljuristin, Herr Sebastian von Ammon, Volljurist, oder Frau Dr. Katja Böhler, Volljuristin. Der Prüfungsschritt 2: Liegt kein Vorbereitungsdienst vor, müssen für die Laufbahnen des höheren Dienstes die Voraussetzungen des § 23 Thüringer Laufbahngesetz vorliegen, das heißt ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das Masterstudium, Diplom, Magister und mindestens eine dreijährige hauptberufliche Tätigkeit. Diese Tätigkeit wiederum muss nach Art und Schwierigkeit dem Studienabschluss entsprechen und im Übrigen auch von der Wertigkeit her mindestens Tätigkeiten des höheren Dienstes zuzuordnen sein. Das ist wichtig, ich komme nachher noch mal darauf zurück. Die Kandidatinnen bzw. Kandidaten für das Amt eines Staatssekretärs oder einer Staatssekretärin haben dann entsprechende Dokumente ihres bisherigen beruflichen Werdegangs bei der personalführenden Stelle in der Staatskanzlei vorzulegen, die die entsprechenden Prüfungen vornimmt. Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 23 Laufbahngesetz erfolgte bei folgenden Staatssekretärinnen und Staatssekretären: Staatssekretärin Tina Beer – Studium der Politikwissenschaften, Abschluss als Master im Schwerpunkt Außenpolitik und internationale Beziehungen; Herr Dr. Burkhard Vogel – Biologiestudium mit Promotion; Frau Susanna Karawanskij – Studium in Kultur- und Politikwissenschaften, Abschluss Magister; Herr Georg Maier – Universitätsstudium der Betriebswirtschaftslehre, Abschluss Diplomkaufmann; Herr Carsten Feller – Studium der Geschichte, Politikwissenschaften und des öffentlichen Rechts mit dem Abschluss Magister. Die genannten Staatssekretäre und Staatssekretärinnen können neben dem wissenschaftlichen Hochschulstudium auch eine entsprechende hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren nachweisen. Zu dieser Gruppe gehört formal auch Staatssekretärin Prof. Dr. Barbara Schönig, die bis zu ihrer Ernennung zur Staatssekretärin als Professorin an der Bauhaus-Universität in Weimar tätig war und dort in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Freistaat Thüringen stand. Die Begründung von zwei Beamtenverhältnissen zum gleichen Dienstherren ist aber nicht möglich. Daher wurde sie für die Dauer der Tätigkeit als Staatssekretärin von der Bauhaus-Universität beurlaubt und bat auf eigenen Wunsch um Abschluss eines außertariflichen Vertrags für die Dauer ihrer Staatssekretärszeit. Sie ist also Angestellte. Prüfungsschritt 3: Liegen die Voraussetzungen des § 23 Thüringer Laufbahngesetz nicht vor, kann eine Laufbahnbefähigung nach § 26 Thüringer Laufbahngesetz als sogenannter anderer Bewerber erfolgen. Dabei kommt es auf die Lebens- und Berufserfahrung an, die den Aufgaben im höheren Dienst entsprechen muss und die geeignet ist, die Aufgaben eines Staatssekretärs oder einer Staatssekretärin auszufüllen. Das Kabinett entscheidet über die Anerkennung dieser Lebens- und Berufserfahrung anstelle des Landespersonalausschusses gemäß § 50 Abs. 5 Thüringer Laufbahngesetz. Ein gesondertes Prüfverfahren, wie es § 26 Abs. 4 Thüringer Laufbahngesetz für den LPA vorsieht, ist im Rahmen der Kabinettsentscheidung nicht vorgesehen. Die Laufbahnbefähigung, die hier in Rede steht, entspricht zum Beispiel auch der des Fragestellers – also nicht von Herrn Schard –, sondern dem ursprünglichen Fragesteller Andreas Bühl, der hat bekanntlich an der Verwaltungsfachhochschule Gotha von 2006 bis 2009 mit dem Abschluss Diplomverwaltungswirt FH studiert. Die Laufbahnbefähigung als anderer Bewerber wurde folgenden Staatssekretärinnen und Staatssekretären zuerkannt: Staatssekretär Torsten Weil, Studium der Verwaltungswissenschaften und Abschluss Diplomverwaltungswirt FH; Prof. Dr. Winfried Speitkamp, Studium der Geschichte mit Promotion; Herr Uwe Höhn, Studium der Verwaltungswissenschaften und Abschluss Diplomverwaltungswirt FH; Frau Valentina Kerst, Studium der Betriebswirtschaftslehre, Abschluss Diplombetriebswirtin FH. Staatssekretärin Katharina Schenk schloss zunächst das Bachelorstudium der Sozialwissenschaften ab und anschließend das Masterstudium der Philosophie und begann eine Promotion. Sie erfüllt damit grundsätzlich die Voraussetzungen des Prüfungsschritts 2, also § 23 Laufbahngesetz. Aber die anschließenden beruflichen Tätigkeiten als Redaktionsassistentin des Philosophie Magazins, persönliche Referentin des Oberbürgermeisters der Stadt Altenburg und City-Managerin der Stadt Altenburg entsprachen nach Art und Schwierigkeit dem Studienabschluss und einer Tätigkeit im höheren Dienst nicht in allen Fällen, weshalb Frau Staatssekretärin Schenk einen außertariflichen Vertrag als Angestellte, nicht als Beamtin wahrnimmt. Sie haben dann gefragt, wie die Prüfung läuft und wer prüft: Die Grundlagen für die Entscheidung der Feststellung der Laufbahnbefähigung werden durch die für Personal zuständige Stelle in der Staatskanzlei geprüft. Im Ergebnis einer umfassenden Prüfung, die ich Ihnen jetzt anhand der Schritte dargestellt habe, erfolgt die Beteiligung der für die Laufbahn fachlich zuständigen obersten Dienstbehörde, das ist zum Beispiel für den allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales. Das Ergebnis der Prüfung findet schließlich Eingang in die Kabinettsvorlage zur Ernennung des jeweiligen Staatssekretärs bzw. der jeweiligen Staatssekretärin. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Protokoll ↗