Götze
Fragestunde
Die für Sie entscheidende Frage ist ja die, die Sie unter 1. gestellt haben, und da gibt es aus meiner Sicht keine Unklarheiten. Da hatte ich gesagt, dass das Zustimmungserfordernis auch gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag beendet wird. Das zum einen, da – gebe ich Ihnen Recht – bräuchte es oder wäre eine Klarstellung im § 29 Thüringer Kommunalordnung schon hilfreich, aber nicht unbedingt notwendig. Die zweite Frage betrifft die Rechtsfolgen, und das ist ein zivilrechtliches Problem, das wir in der Thüringer Kommunalordnung nicht regeln können. Also ich gehe davon aus, dass – so würden wir uns dann, wir haben es jetzt nicht abschließend geprüft im Thüringer Innenministerium, wohl auch positionieren – man sich der Entscheidung des Bundesgerichtshofs anzuschließen hat mit der Folge, dass der geschlossene Aufhebungsvertrag wirksam ist. Was das dann im Innenverhältnis wieder bedeutet, also ob sich der Bürgermeister gegebenenfalls schadensersatzpflichtig macht, ist wieder eine dritte Frage, die auch gesondert zu beantworten ist.
