Götze
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Güngör und Bilay beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zunächst die Antwort auf die Frage 1: Die in der Frage angesprochene Regelung des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung ist nach Auffassung der Landesregierung auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Auflösungsvertrag anwendbar. Der Begriff „Entlassung“ umfasst sowohl Kündigungen als auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Auflösungsvertrag. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung. Hierzu wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass sich der Gemeinderat mit Personalentscheidungen nur insoweit befassen soll, als es um Personen geht, die maßgeblichen Einfluss auf die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte haben können. Demnach kommt es für das Zustimmungserfordernis nicht darauf an, ob ein Beschäftigungsverhältnis einseitig durch Kündigung oder in beiderseitigem Einvernehmen durch Auflösungsvertrag beendet wird. So viel zur Antwort auf Frage 1. Die Fragen 2 und 3 möchte ich gemeinsam beantworten: Ob ein Aufhebungsvertrag, der vom Bürgermeister ohne die nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung erforderliche Zustimmung des Gemeinderats geschlossen wird, wirksam zustande kommt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Hierzu werden im Wesentlichen zwei Auffassungen vertreten: Die eine Auffassung geht davon aus, dass die in § 31 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung geregelte Befugnis des Bürgermeisters, die Gemeinde nach außen zu vertreten, durch die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen der Gemeinde eingeschränkt werde, da die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung auch gegenüber Dritten gelte. Damit handele der Bürgermeister, der die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung nicht beachte, als Vertreter ohne Vertretungsmacht mit der Folge, dass der Vertrag schwebend unwirksam sei. Das ist Meinung 1. Die Wirksamkeit des Vertrags hänge nach § 177 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch von der Genehmigung des Gemeinderats ab. Die andere Auffassung geht davon aus, dass die Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters aus Gründen des Vertrauensschutzes unbeschränkt und nicht beschränkbar sei. Sie wird durch die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt. Danach muss sich der Erklärungsempfänger, in der Regel der Bürger, auf die Vertretungsbefugnis des für die Gemeinde nach außen handelnden Organs verlassen können. Ein vom Bürgermeister geschlossener Vertrag sei deshalb auch dann wirksam, wenn der Bürgermeister den gesetzlichen Rahmen seiner Zuständigkeit überschreite. Ungeachtet der unterschiedlichen Auffassungen ist ein Vertrag unwirksam, wenn der Bürgermeister seine Vertretungsbefugnis missbraucht oder der Erklärungsempfänger die fehlende Zuständigkeit des Bürgermeisters kannte oder hätte erkennen können oder das Vertrauen des Erklärungsempfängers aus anderen Gründen nicht schutzwürdig ist. Damit würde die Wirksamkeit des Vertrags in entsprechender Anwendung von § 177 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch von der Genehmigung des Gemeinderats abhängen. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass für die in der Mündlichen Anfrage aufgeworfene Fragestellung keine pauschalen Aussagen getroffen werden können, sondern immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist. Antwort zu Frage 4: Lehnt der Gemeinderat oder der zuständige Ausschuss die nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 2 Thüringer Kommunalordnung erforderliche Zustimmung ab und hält der Bürgermeister die Entscheidung des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses für rechtswidrig, so hat er nach § 44 Thüringer Kommunalordnung ihren Vollzug auszusetzen und sie in der nächsten Sitzung, die innerhalb eines Monats nach der Entscheidung stattfinden muss, gegenüber dem Gemeinderat oder dem Ausschuss zu beanstanden. Verbleibt der Gemeinderat oder der Ausschuss bei seiner Entscheidung, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Rechtsaufsichtsbehörde zu unterrichten. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
