Weil
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Hoffmann beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen wurde von der Bewilligungsbehörde dem Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr vor Erstellung des Zuwendungsbescheids auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen geprüft. Der Landkreis Hildburghausen beantragte am 17. Dezember 2018 für das Vorhaben eine Zuwendung gemäß der Richtlinie des Freistaats Thüringen zur Förderung des kommunalen Straßenbaus. Bestandteil des Antrags war eine durch den Landrat unterzeichnete rechtsverbindliche Erklärung über das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen. Darin wurde unter anderem erklärt, dass alle rechtlichen und bautechnischen Voraussetzungen vorhanden sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beachtet wurden, um die geplante Baumaßnahme unmittelbar nach dem Erhalt des Zuwendungsbescheids beginnen und zügig durchführen zu können. Die Bewilligungsbehörde kam aufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen zu dem Ergebnis, dass die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Zu Frage 2: Eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sowie andere naturschutzrechtliche Prüfungen zählen zu den genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne der Nr. 4.3 der Richtlinie des Freistaats Thüringen zur Förderung des kommunalen Straßenbaus. Zu Frage 3: Im Rahmen der Antragstellung hat der Landkreis Hildburghausen darauf hingewiesen, dass sich die eigentumsrechtlichen Verhältnisse noch in der Klärung befinden. Die vermögensrechtliche Zuordnung der vom Vorhaben betroffenen Grundstücke war von der Stadt Eisfeld beim zuständigen Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen im November 2018 beantragt worden. Zum Zeitpunkt der Erteilung des Zuwendungsbescheids des TLBV am 13. August 2019 lag der Bescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 4. März 2019 zur Zuordnung der Grundstücke an die Stadt Eisfeld vor. Des Weiteren lag ein Bauerlaubnisvertrag zwischen der Stadt Eisfeld als Grundstückseigentümerin und dem Landkreis Hildburghausen als Straßenbaulastträger vor. Zu Frage 4: Nach Kenntniserlangung von der fehlenden Freistellung nach § 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes hat die Bewilligungsbehörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens geprüft, ob der Zuwendungsbescheid rechtswidrig erlassen wurde. Im Ergebnis dieser Prüfung erließ die Bewilligungsbehörde am 7. Juli 2021 einen Bescheid über die Rücknahme des Zuwendungsbescheids vom 13. August 2019 und über die Rückerstattung des ausgezahlten Zuwendungsbetrags in Höhe von 180.000 Euro. Der Landkreis Hildburghausen hat gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben. Das Landesamt für Bau und Verkehr beabsichtigt, den Widerspruchsbescheid zeitnah zu erlassen. Im Rahmen der Entscheidung über den Widerspruch wird neben der noch bestehenden eisenbahnrechtlichen Widmung auch die inzwischen bestandskräftige Entscheidung des Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz vom 7. Mai 2021 Berücksichtigung finden. Der Amtshaftungsanspruch setzt die schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht voraus. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Vielen Dank.
