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Prof. Dr. Speitkamp

15.12.2022 Sitzungen 7/97

Fragestunde

Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Engel beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Die Landesregierung hat Kenntnis vom Einsatz von Verhaltensampeln zur Verhaltensregulierung. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, an welchen Schulen diese zum Einsatz kommen. Zu Frage 2: Die Landesregierung geht davon aus, dass die Verhaltensampeln, sofern sie genutzt werden, in einer Weise zum Einsatz kommen, die nicht zur Verletzung von Grundrechten, Kinderrechten, des Schulgesetzes und von Richtlinien der pädagogischen Arbeit und des Datenschutzes führt. Beschwerden liegen hierzu nicht vor. Der Einsatz der Verhaltensampel dient nach Kenntnis der Landesregierung vorrangig dazu, die Lautstärke im Klassenraum positiv zu beeinflussen. Grün bedeutet etwa, die Lautstärke ist so, dass alle konzentriert arbeiten können. Gelb heißt: Wir werden zu laut, bitte leiser sein. Bei Rot wäre eine kurze Unterbrechung angezeigt zur Reflektion der Klasse mit dem Ziel, wieder zu Grün zu gelangen. Nach Kenntnis der Landesregierung richtet sich die Rückmeldung der Verhaltensampel jedoch an die gesamte Klasse oder Lerngruppe, nicht wie oben angeführt an einzelne Schülerinnen und Schüler. Dabei soll diese Rückmeldung vorzugsweise so gestaltet sein, dass die Lerngruppe eine positive Rückmeldung erhält, wenn das erwünschte Verhalten, zum Beispiel die angemessene Arbeitslautstärke, erreicht wird. Soweit es noch andere Einsatzvarianten gibt, die in der Vielfalt der pädagogischen Möglichkeiten der Lehrkraft offenstehen, können diese der Landesregierung nie vollständig bekannt sein. Zu Frage 3: Die Ausübung der Schulaufsicht richtet sich nach den §§ 2 bis 4 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 dieses Gesetzes ist Aufgabe der Schulaufsicht insbesondere die Fachaufsicht über die von den Schulen in eigener Verantwortung zu leistende Erziehungsund Unterrichtsarbeit. Zur Ausübung der Fachaufsicht ergangene einzelne administrative Anweisungen werden von der Landesregierung nicht erfasst. Für Lehrkräfte gibt es eine Reihe von Materialien, die Hinweise, Vorgaben oder Anregungen zur pädagogischen Unterstützung in einer emotionalen und sozialen Entwicklung von Schülerinnen und Schülern enthalten. Einige davon sind die „Leitlinien für die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf in der emotionalen und sozialen Entwicklung“, digital zugänglich über bildung.thueringen.de., „Impulse 60 – Impulse für erfolgreiches pädagogisches Handeln zur Entwicklung emotionaler und sozialer Kompetenzen bei Kindern und Jugendlichen“, digital zugänglich über das schulportal.thueringen.de., dann die „Handreichung gemeinsamer Unterricht“, zugänglich wiederum über die Seite bildung.thueringen.de. Zu Frage 4 – zu den Weiterbildungsmöglichkeiten: Hierzu unterbreitet das Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien verschiedene Fortbildungsangebote. Alle drei Säulen der Fortbildungsarbeit – zentral, regionalisiert und schulintern – bearbeiten dieses Themenfeld. Bei allen Fortbildungen wird das pädagogische Personal darin unterstützt, unbeabsichtigte Stigmatisierung zu erkennen, zu reflektieren und zu vermeiden. Vielen Dank.

Protokoll ↗