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Christian Tischner

CDU 15.12.2022 Sitzungen 7/97

Fragestunde

Vielen herzlichen Dank, Herr Präsident. Auswirkungen des geltenden Schulgesetzes auf die Schulstrukturen in Thüringen Das Thüringer Schulgesetz regelt für die Schulnetzplanung der Schulträger Mindestschülerzahlen und Mindestzügigkeit für Schulen im städtischen und ländlichen Raum. Die Schulnetzpläne bedürfen der Zustimmung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport. Dieses hat nach § 41 Abs. 4 die Zustimmung zu versagen, wenn der vorgelegte Plan den Anforderungen des im Thüringer Schulgesetz festgelegten Paragrafen nicht entspricht oder wenn er mit einer zweckmäßigen Schulorganisation nicht vereinbar ist oder einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts entgegensteht. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Grundschulen, Regelschulen und Gemeinschaftsschulen erfüllen derzeit nicht die im Thüringer Schulgesetz geltenden Anforderungen der Mindestschülerzahl in einzelnen Klassen und der Mindestzügigkeit in einzelnen Jahrgängen? Bitte aufschlüsseln nach Schulart sowie gesamt und nach Landkreis/kreisfreier Stadt. 2. Wie viele Grundschulen, Regelschulen und Gemeinschaftsschulen in Thüringen werden derzeit in einem Jahrgang nicht mindestens zweizügig geführt? 3. Welche Voraussetzungen, Verfahren und Grundsätze der Ausgestaltung gelten für Kooperationsmodelle nach § 41e Abs. 2 des Thüringer Schulgesetzes? 4. Wie viele Thüringer Grund- und Regelschulen bzw. Grundschulen und Gemeinschaftsschulen mit den Klassenstufen 5 bis 10 befinden sich am selben Schulstandort, das heißt demselben bzw. angrenzenden Schulgrundstück oder gemeinsam genutzten Räumen einer Schule am selben Standort?

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