Dorothea Marx
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes
Verehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, das Verfassungsschutzgesetz, es geht um die Bestimmungen zur Zusammensetzung und zur Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission. Durch Beschluss des Landtags in seiner 90. Sitzung vom 22. September 2022 wurde der Gesetzentwurf an den Innen- und Kommunalausschuss überwiesen. Der Innen- und Kommunalausschuss hat den Gesetzentwurf in mehreren Sitzungen beraten, am 3. November 2022 sowie in der 40. Sitzung am 8. Dezember 2022. Der Innen- und Kommunalausschuss hatte in seiner 38. Sitzung am 3. November eine schriftliche Anhörung beschlossen. Es wurden im Zuge dieser Anhörung wissenschaftliche Stellungnahmen von drei Rechtswissenschaftlern eingereicht, darunter war auch der Mediator im Verständigungsverfahren zur Wahl der Thüringer Parlamentarischen Kontrollkommission. Weiterhin beriet der Ausschuss auch Zuschriften der Parlamentarischen Kontrollgremien des Bundestags, des Landtags von NordrheinWestfalen und des Landtags von Brandenburg. In den abgegebenen Stellungnahmen wurden keine Einwände gegen den Wesensgehalt der hier vorgelegten Regelungen formuliert. Es gab nur kleinere Anmerkungen, die wir auch berücksichtigt haben. Laut Gesetzentwurf muss die parlamentarische Opposition im Verhältnis ihrer Stärke zu den regierungstragenden Fraktionen in der Parlamentarischen Kontrollkommission vertreten sein. Der Ausschuss hat dieses Verhältnis der Klarheit halber um die parlamentarischen Gruppen ergänzt. Diese kommen darin auch vor und haben theoretisch auch die Möglichkeit, sich hier im Wahlverfahren zu stellen, sofern wir dieses Gesetz beschließen, um auch in die Parlamentarische Kontrollkommission gewählt werden zu können. Wichtig war uns, dass ein Sachverständiger auch festgestellt hat, die vorgeschlagene Norm sei fraktionsneutral und somit auch unproblematisch. In mehreren Stellungnahmen wurde auch entsprechend auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Brandenburgischen Verfassungsgerichts verwiesen, die dem Parlament die Möglichkeit lassen, in begründeten Fällen die grundgesetzlich gebotene Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen nicht durch die Berücksichtigung jeder Fraktion und Gruppe umsetzen zu müssen. Wir haben ja eine alte Forderung immer gehabt, dass alle Fraktionen und jetzt auch Gruppen des Landtags in der Kommission vertreten sein sollen. Das beißt sich immer mit dem Bedürfnis, dass Geheimnisträger nicht einen zu großen Umfang zahlenmäßig in der Größe haben sollen. Wir sind dann also beim Gesetzentwurf, wie er auch schon im Entwurf war: Er beinhaltet nun, dass wir Abschied nehmen von der Zusammensetzung nach dem d'Hondtschen Verfahren, sondern dass jetzt die Parlamentarische Kontrollkommission allerdings immer noch das Verhältnis Opposition – regierungstragende Fraktionen wiedergeben muss, dass die Mitglieder dieser Kommission mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags zu wählen sind, aber eben dann mit dem Vorteil, dass diese Wahl jedem Bewerber/jeder Bewerberin offensteht. Auf Anregung eines Sachverständigen – das waren diese kleineren Anregungen – wurde eine Übergangsvorschrift in den Änderungsantrag aufgenommen, mit der der Ausschuss klarstellt, dass alle Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission der 7. Wahlperiode unter neuem Recht zu wählen sind, die Mitgliedschaft bereits gewählter Mitglieder also endet und somit nicht bloß Ergänzungswahlen stattzufinden haben. Im Ergebnis schlagen wir Ihnen hier als Ausschuss heute eine Regelung vor, die also kein Thüringer Modell – nicht Neues – ist, sondern ein Rückgriff auf die in Nordrhein-Westfalen bewährte Regelung, die dieses Zwei-Drittel-Wahlverfahren auch schon eingeführt haben. Im Ergebnis kommt noch ergänzend hinzu, dass das Verhältnis Regierung – Opposition abgebildet werden soll. Der Gesetzentwurf wurde dann im Ausschuss letzte Woche mit folgenden Änderungen angenommen: Der bisherige Wortlaut wird Artikel 1 und erhält die Fassung, dass die Parlamentarische Kontrollkommission aus fünf Mitgliedern besteht, die zu Beginn der Wahlperiode vom Landtag aus seiner Mitte mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags zu wählen sind. Die parlamentarische Opposition – wie ich es schon sagte – muss im Verhältnis ihrer Stärke zu den regierungstragenden Fraktionen und parlamentarischen Gruppen des Landtags im Gremium vertreten sein. Mit der gleichen Mehrheit kann der Landtag die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission abberufen. In den § 38 wird der Absatz 5 angefügt, der, wie Sie es ausgedruckt lesen können, dann eben beinhaltet, dass wir, wenn wir das Gesetz verabschieden, dann nach dem neuen Verfahren alle Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission neu wählen. Vielen Dank.
(Beifall SPD)
