Weil
Fragestunde
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Henfling beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu 1.: Seit 2016 wurde eine Bürgerenergiegenossenschaft in die Realisierung von Photovoltaikanlagen auf landeseigenen Immobilien einbezogen. Es handelt sich um die Verpachtung von zwei Dächern in der Liegenschaft Kranichfelder Straße 1 in Erfurt. Der seit 2014 mit einer Energiegenossenschaft in dieser Liegenschaft bestehende Pachtvertrag wurde 2019 um die genannten zwei Dächer erweitert. Zu 2.: Gemäß dem Landtagsbeschluss „Photovoltaikanlagen für landeseigene Immobilien“ vom 2. September 2016 sowie dem darauf aufbauenden Umsetzungskonzept der Landesregierung sind alle geeigneten Dächer landeseigener Immobilien unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit mit Photovoltaikanlagen in Eigenregie und ausgelegt auf den Eigenverbrauch nachzurüsten sowie bei allen Neubauten Photovoltaikanlagen zu berücksichtigen. Die Vorgabe „in Eigenregie“ schließt die direkte Beteiligung von Bürgerenergiegenossenschaften grundsätzlich aus. Nach der Planung der Photovoltaikanlagen ist die Bauleistung nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und dem Thüringer Vergabegesetz in der Regel öffentlich auszuschreiben. Zu 3.: Das Umsetzungskonzept zum Landtagsbeschluss „Photovoltaikanlagen für landeseigene Immobilien“ wäre neu zu fassen. Allerdings lassen die umfangreichen Erfahrungen aus den vor 2016 abgeschlossenen Pachtverträgen sowie die Umsetzung des 2019 erweiterten Pachtvertrages für die Liegenschaft Kranichfelder Straße 1 in Erfurt vermuten, dass die Reaktivierung des Pachtmodells zu keiner signifikanten Beschleunigung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen auf landeseigenen Immobilien beitragen würde. Wesentliche Hemmnisse für den Photovoltaikausbau sind vielmehr die begrenzten Kapazitäten in der Industrie und im Handwerk, aber auch gestörte Lieferketten sowie der Attraktivitätsnachteil im Bereich der öffentlichen Hand. Und zu 4.: An den Antworten zu den in Fragen 2 und 3 geschilderten Gegebenheiten vermag auch das Erneuerbare-Energien-Gesetz nichts zu ändern. Insofern können sich auch durch das EEG 2023 keine Änderungen bzw. Verbesserungen ergeben. Vielen Dank.
