Prof. Dr. Schönig
Fragestunde
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Rudy, sehr geehrte Abgeordnete, aufgrund des Sachzusammenhangs möchte ich die Fragen 1 bis 4 gemeinsam beantworten: Der echte Hausschwamm schädigt nicht nur die Substanz der befallenen Gebäude selbst, sondern auch die Substanz der Nachbargebäude. Es besteht das Risiko des Gebäudeeinsturzes. Der echte Hausschwamm kann aber auch allergische Reaktionen auslösen und Kopfschmerzen und Übelkeit verursachen. Ist ein Gebäude befallen, kann die Sanierung erhebliche Kosten verursachen. Die frühzeitige Kenntnis eines Befalls eines Gebäudes mit dem echten Hausschwamm liegt aus diesen Gründen nicht nur im Interesse des Eigentümers und der Eigentümerin der befallenen Gebäude, für die wir keine Anzeigepflicht benötigen würden. Die Anzeigepflicht besteht vielmehr und vorrangig im Interesse der Eigentümerinnen und Eigentümer der benachbarten Gebäude. Sie sollen Kenntnis von eventuellen Gefahren für ihr Eigentum erhalten, um frühzeitig Gegenmaßnahmen ergreifen zu können. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn benachbarte Gebäude bereits befallen sind und eine Bekämpfung noch in einem frühen Stadium einsetzen kann. Aufgrund dieser Gefahren liegt es auch im öffentlichen Interesse, dass die Bauaufsichtsbehörden Kenntnis von befallenen Gebäuden haben und dadurch mit dafür sorgen können, dass die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet werden. Aufgrund der großen Bedeutung des Vorgehens gegen den echten Hausschwamm ist es faktisch allerdings nicht von Belang, in welchen Landkreisen und Gemeinden wie viele Fälle wann aufgetreten sind. Es existiert insofern dazu keine Statistik. Das beschriebene Schutzziel hatte insbesondere in den Jahren nach der Wiedervereinigung angesichts des damaligen Zustands vieler Gebäude eine größere Bedeutung. Wir sehen aber auch, dass diese Bedeutung sowohl aufgrund der fortgeschrittenen Sanierung der Gebäude als auch wegen geänderter Bekämpfungsmöglichkeiten zunehmend geringer wird. Deshalb sah bereits im Jahr 2013 der Gesetzentwurf der Landesregierung für die jetzt geltende Bauordnung einen Wegfall der Anzeigepflicht vor, wie Sie der Drucksache 5/5768 entnehmen können. Aufgrund von Erkenntnissen aus der Anhörung der Verbände kam der Landtag aber dann zu dem Ergebnis, dass es damals für einen Wegfall der Anzeigepflicht noch zu früh war. Diese damals sicher sinnvolle Entscheidung kann und muss man heute mehr als neun Jahre später auf den Prüfstand stellen. Die Landesregierung prüft daher derzeit, ob im Zuge der nächsten Novellierung der Bauordnung die Anzeigepflicht für den echten Hausschwamm gestrichen werden kann. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
