Dr. Vogel
Fragestunde
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Frau Abgeordnete Tasch, sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Gemäß § 45a des Bundesnaturschutzgesetzes besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Entnahme von Wolf-Hund-Hybriden aus der freien Natur durch die für Naturschutz- und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Die Verbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz gelten nicht. Für die Entnahme von Wolf-Hund-Hybriden ist daher keine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich. Der Vollzug der rechtlich verpflichtenden Entnahme wird durch das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz als zuständige Behörde umgesetzt. Das TLUBN beauftragt gemäß § 45a Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz geeignete Personen für die Durchführung der Maßnahmen. Die Fragen 2 bis 4 beantworte ich gemeinsam. Gemäß § 45a Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz hat die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde bei der Bestimmung geeigneter Personen nach Möglichkeit die Jagdausübungsberechtigten zu berücksichtigen, sofern diese damit einverstanden sind. Ich zitiere aus § 45a Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz: „Die Jagdausübungsberechtigten sind in geeigneter Weise vor Beginn über Maßnahmen zur Entnahme zu benachrichtigen; ihnen ist nach Möglichkeit Gelegenheit zur Unterstützung bei der Durchführung der Entnahme zu geben.“ Entsprechend ist das Thüringer Umweltministerium auf ThüringenForst zugegangen. Zum Schutz der Beteiligten können zum derzeitigen Zeitpunkt keine näheren Angaben zum Sachstand und Verfahren gemacht werden. Hierfür bitte ich um Verständnis. Vielen Dank.
