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Prof. Dr. Speitkamp

10.11.2022 Sitzungen 7/94

Fragestunde

Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete, meine Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Reinhardt beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Als Vorbemerkung zunächst: Bei der öffentlichen geförderten Kindertagespflege handelt es sich um eine familiennahe Form der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. Zuständig für dieses Angebot sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Landkreise und kreisfreien Städte. Das gilt sowohl für die Erlaubniserteilung als auch den Vollzug nach den §§ 43 Abs. 1, 85 Abs. 1, 86 Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit § 10 Abs. 3 bis 5 Thüringer Kindergartengesetz. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgabe im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung wahr. Zu Frage 1: Die Betreibung sogenannter Großtagespflegestellen ist in Thüringen nach § 1 Satz 3 der Thüringer Kindertagespflegeverordnung vom 29. März 2012, Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 116, nicht zulässig. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen erfüllen die Anforderungen des § 1 Thüringer Kindertagespflegeverordnung insoweit nicht. Zu Frage 2: Die zitierten Vorschriften des Thüringer Kindergartengesetzes entsprechen inhaltlich der Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII, wonach bei Kindern ab dem dritten Lebensjahr die Förderung in einer Kindertageseinrichtung vorrangig und bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch eine Förderung in der Kindertagespflege möglich ist. Bezüglich einer Förderung von Kindern im schulpflichtigen Alter nach § 24 Abs. 4 SGB VIII ist in Thüringen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Thüringer Kindergartengesetz die Vorrangstellung des Schulhortes zu beachten. Das bedeutet, dass das Kind keinen Anspruch auf Förderung in einem Kindergartenoder der Kindertagespflege hat, wenn ein Platz in dem Hort bereitsteht, der für die von ihm besuchte Schule eingerichtet wurde. Mithin handelt es sich nicht um eine landesrechtliche Altersbegrenzung beim Zugang zur Kindertagespflege, sondern um die Ausführung bundesrechtlicher Vorgaben. Insbesondere verdeutlicht § 24 Abs. 2 SGB VIII, dass bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ausschließlich ein Anspruch auf Förderung in der Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege besteht. Daraus lässt sich schließen, dass darüber hinaus keine Ansprüche auf eine Förderung in der Kindertagespflege bestehen. Zu Frage 3: Soweit die Plätze nicht in dem Bedarfsplan im Sinne des § 20 Abs. 1 Thüringer Kindergartengesetz aufgenommen wurden, findet die Regelung über die Beitragsfreiheit nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Kindergartengesetz keine Anwendung. Zu Frage 4: Die Begründung liegt in der zitierten Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes. Der Thüringer Landesgesetzgeber hat von der in § 43 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII eingeräumten Möglichkeit eines anderen Regelungsgehalts bislang keinen Gebrauch gemacht. Danke schön.

Protokoll ↗