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Dorothea Marx

23.09.2022 Sitzungen 7/91

Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Aufbaubankgesetzes

Dann habe ich das hier irgendwo falsch vermerkt gehabt oder vorgelesen. Dann geben wir der Finanzministerin noch mal kurz das Wort zur Begründung des Gesetzentwurfs, wenn ich keinen Widerspruch dazu gesehen und gehört habe. Frau Finanzministerin, Sie haben das Wort. Sehr geehrte Damen und Herren, das Thüringer Aufbaubankgesetz vom 21. November 2001 wurde zuletzt im Jahr 2008 geändert. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll nunmehr insbesondere der § 7 des Gesetzes angepasst werden. Anlass dafür ist, dass die Thüringer Aufbaubank absehbar die Schwelle der Arbeitnehmermitbestimmung im Verwaltungsrat von 500 Beschäftigten überschreiten wird. Ziel des vorgelegten Gesetzentwurfs ist es, zugleich die Kontinuität der Besetzung des Verwaltungsrats zu erhöhen und dabei gleichzeitig der gesetzlichen Drittelbeteiligung der Arbeitnehmerschaft gerecht zu werden. Nach der geltenden Rechtslage würde der Eintritt der Mitarbeitermitbestimmung im Verwaltungsrat der Bank dazu führen, dass der Freistaat nur noch vier Mitglieder in das Gremium entsenden könnte statt bisher sechs. Die Beschäftigten würden zwei Vertreter wählen. Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll unabhängig von der Arbeitnehmermitbestimmung eine Kontinuität bei der Besetzung des Verwaltungsrats hinsichtlich der Anzahl der Sitze der Landesvertreter erreicht werden. Künftig sind stets sechs Sitze für die Landesvertreter vorgesehen. Wenn und solange die Voraussetzungen der Mitbestimmung vorliegen, sollen die von der Belegschaft gewählten Vertreter drei Sitze erhalten. Um diese Zahl würde der ansonsten sechsköpfige Verwaltungsrat dann auf neun vergrößert. Nach der geltenden Rechtslage würden Beschäftigtenvertreter nur zwei Sitze erhalten. Die Drittelbeteiligung der Beschäftigten im Verwaltungsrat bleibt also durch die vorliegende Gesetzesänderung unberührt, sie sollen künftig sogar eine Vertreterin bzw. einen Vertreter mehr wählen dürfen. Denn lediglich die Gesamtzahl der Verwaltungsratsmitglieder im Fall der Mitbestimmung wird erhöht. Daneben sollen bei dieser Gelegenheit noch weitere kleinere Änderungen in § 7 des TAB-Gesetzes umgesetzt werden. Der bisher vorgesehene Fall der Aufstockung der Verwaltungsratssitze bei Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts an der TAB wird mangels absehbarer Relevanz gestrichen. Der Landtag wäre in diesem Fall nach dem TAB-Gesetz ohnehin zu involvieren und könnte in diesem Zusammenhang eine dann passgenaue Änderung des TAB-Gesetzes zur Zusammensetzung des Verwaltungsrats mit beschließen. Weiterhin wird bei dieser Gelegenheit die Möglichkeit gestrichen, ständige Vertreter für Verwaltungsratsmitglieder zu bestellen. Von dieser Möglichkeit hatte die Landesregierung schon jahrelang keinen Gebrauch mehr gemacht. Es ergibt sich aus der Anwendung der geltenden Grundsätze der guten Unternehmens- und Beteiligungsführung des Freistaats Thüringen – das ist unser Kodex – vom 18. September 2017. Diese sehen eine höchstpersönliche Mandatswahrnehmung vor. Aus Anlass des Änderungsgesetzes sollen weiterhin redaktionelle Änderungen, Aktualisierungen von Gesetzesverweisen und sprachliche Schärfung in einigen Paragrafen vorgenommen werden. Zudem soll das Thüringer Aufbaubankgesetz eine amtliche Abkürzung erhalten und die Gleichstellungsbestimmung in § 19 auf alle Geschlechter erweitert werden. Die kommunalen Spitzenverbände wurden im Rahmen der Erstellung des Gesetzentwurfs angehört. Sie hatten keine Anmerkungen. Aufgrund der überschaubaren, aber notwendigen Änderungen bitte ich den Landtag, den vorgelegten Gesetzentwurf zu beraten und zu beschließen. Herzlichen Dank. (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

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