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Dr. Böhler

23.09.2022 Sitzungen 7/91

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kemmerich wie folgt. Zu Frage 1: Im Jahr 2021 gingen nach den für das Thüringer Landesverwaltungsamt zur Verfügung gestellten Informationen 3.580 Anträge ein, 3.038 Anträge wurden bereits erledigt. Im Jahr 2022 gingen im Thüringer Landesverwaltungsamt 3.443 Anträge ein, 2.948 Anträge wurden erledigt. Mit Stand vom 31.08.2022 befinden sich laut Auskunft des Thüringer Landesverwaltungsamts noch 1.583 Anträge in der Bearbeitung. Zu Frage 2: Nach Angaben des Thüringer Landesverwaltungsamts gingen die derzeit zu bearbeitenden Anträge weitgehend im Juli 2022 bzw. im August 2022 von den Antragstellerinnen und Antragstellern vervollständigt ein. Die Bearbeitungszeit beträgt derzeit im Durchschnitt nur noch drei Monate. Die Bearbeitungszeit resultiert zum einen aus dem hohen Arbeitsaufkommen und zum anderen aus der Tatsache, dass die Antragsunterlagen nicht vollständig vorliegen. In ca. 70 Prozent der Fälle sind Nachforderungen zu veranlassen und die Unterlagen gehen zum Teil verzögert ein. Zu Frage 3: Zum 07.07.2021 waren laut Angaben des Thüringer Landesverwaltungsamts fünf Vollzeitbeschäftigte mit der Bearbeitung des AFBG betraut. Die aktuelle Personalisierung zum 31.08.2022 beträgt indes 8,4 Vollbeschäftigte, davon temporär bis zum 28.02.23 insgesamt 2,4 Vollbeschäftigte. Des Weiteren werden aktuell zwei Anwärterinnen bzw. Anwärter regelmäßig eingesetzt. Das Thüringer Landesverwaltungsamt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihm für die zusätzliche Personalisierung keine zusätzlichen Stellen zugewiesen wurden. Die Aufstockung des Personals in dem Bereich AFBG erfolgt unter Zurückstellung von Aufgaben in anderen Aufgabenbereichen des Thüringer Landesverwaltungsamts, dies im Übrigen auch in der Coronazeit, in der bis zu 150 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Stabstätigkeit, dem öffentlichen Gesundheitsdienst sowie bei der Bearbeitung der Entschädigungsleistungen nach § 56 IfSG im Einsatz waren. Zu Frage 4: Wie sich die Antragsbearbeitung in anderen Bundesländern im Detail gestaltet, ist hier nicht bekannt. Da es sich bei dem AFBG um ein Bundesgesetz handelt, sind jedoch die zu prüfenden Vorgaben überall gleich. In den Bundesländern unterschiedlich geregelt ist gleichwohl die Zuständigkeit der Behörden. Im Freistaat Sachsen, der in der Frage zum Vergleich herangezogen wurde, befasst sich die sächsische Aufbaubank mit der Bearbeitung der Anträge. Vielen Dank.

Protokoll ↗