Beer
Fragestunde
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Worm beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Ich würde aufgrund des Sachzusammenhangs die Antworten auf die Fragen 1 bis 3 – Ihr Einverständnis vorausgesetzt – zusammenfassen. Bei dem neuen Musik- und Jugendkunstschulgesetz handelt es sich um ein Gesetz, das aus der Mitte des Landtags eingebracht wurde. Bekanntermaßen ging diesem Gesetz ein beharrliches Ringen, auch hier im Hohen Haus, bis zuletzt voraus, ehe es dann am 20. Juli 2022 verkündet wurde, um am Tag danach in Kraft zu treten. Die Umsetzung des Musik- und Jugendkunstschulgesetzes ist uns als Staatskanzlei ein wichtiges Anliegen. Deshalb fanden bereits Gespräche mit den betreffenden Verbänden in Vorbereitung der Rechtsverordnung und Verwaltungsvorschrift statt, die rechtzeitig zum Inkrafttreten veröffentlicht werden sollen. Die Rechtsverordnung selber wird dem Ausschuss für Europa, Kultur und Medien am 9. Dezember vorliegen, damit das Einvernehmen fristgemäß hergestellt werden kann. So sieht es das entsprechende Gesetz vor. Zu Frage 4: In den ersten Gesprächen mit den Verbänden wurde problematisiert, dass die freien Musikschulen grundsätzlich genauso von dem Gesetz erfasst sind wie durch Kommunen, Gemeindeverbände oder Landkreise getragene Musikschulen. Es besteht die Befürchtung, dass diese das für die Förderung notwendige Zertifizierungsverfahren erheblich schwieriger durchlaufen können, da sie aufgrund der im Regelfall deutlich kleineren Größe nicht die gesamten Aufgaben in diesem Umfang erfüllen können, wie es das Gesetz für eine erfolgreiche Zertifizierung vorsieht. Herausfordernd ist nach Einschätzung der Vertreterinnen der LAG Jugendkunstschulen zudem der Umgang damit, dass Jugendkunstschulen auch nach den gesetzlichen Vorgaben am Anerkennungsverfahren scheitern könnten. Hier sollte insgesamt vermieden werden, dass sie ihre Förderung verlieren. Es gilt, das bei der entsprechenden Umsetzung zu prüfen. Hingewiesen wurde zudem auf die in § 8 des Gesetzes geforderte Finanzierungsbeteiligung der Träger, die mindestens 50 Prozent kommunale Beteiligung vorsehen. Die kommunale Beteiligung ist damit, wie gesagt, ein vorgeschriebenes Kriterium für die Gewährung der Landesförderung. Dafür müssten die Kommunen entsprechend Vorsorge treffen. Zur Formulierung in § 8 Abs. 1 letzter Satz des Gesetzes: Nachdem in begründeten Fällen von dieser 50-Prozent-Regelung abgewichen werden kann, bedarf es voraussichtlich einer Schärfung – weil hier immer wieder Fragen dazu entstehen, wie das gemeint ist.
