Schenk
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schubert beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Aufgrund des Sachzusammenhangs werde ich die Fragen 1 und 3 zusammen beantworten. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung vollzieht der Bürgermeister die Beschlüsse des Gemeinderats. Daraus folgt, dass der Oberbürgermeister der Stadt Gera dazu verpflichtet ist, den Stadtratsbeschluss vom 5. November 2020 zu vollziehen. In § 29 Abs. 1 Satz 2 ThürKO ist allerdings keine Frist festgelegt, in der ein Beschluss vollzogen werden muss. Zu Frage 2: Aus § 22 Abs. 3 Satz 2 bis 3 ThürKO ergibt sich die Rechtsposition des Stadtrats gegenüber dem Oberbürgermeister. Danach ist es in erster Linie Sache des Stadtrats, die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen und gegebenenfalls einzufordern. Kommt der Oberbürgermeister seinen Pflichten zum Vollzug des Beschlusses und den entsprechenden Berichten und Auskunftspflichten nicht nach, kann der Gemeinderat seine Rechte im Wege des Kommunalverfassungsstreitverfahren durchsetzen. Sollte der Beschluss des Stadtrats der Stadt Gera vom Oberbürgermeister nicht vollzogen werden, so wäre zu prüfen, ob im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Befugnisse des § 116 ff. ThürKO ein entsprechendes Tätigwerden der Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber der Stadt Gera geboten erscheint. Zu Frage 4: Etwaige Sorgfaltspflichten gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der „Elstertal“-Infraprojekt GmbH können sich nur aus dem Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entfalten. Arbeitgeber ist die „Elstertal“-Infraprojekt GmbH und nicht die Stadt Gera. Der Landesregierung liegen jedoch keine Erkenntnisse etwaiger Ansprüche der GmbH gegenüber der Stadt Gera aus bisherigen Geschäftsbeziehungen, zum Beispiel im Geschäftsbesorgungsvertrag, vor. Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.
