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Katja Mitteldorf

Die Linke 23.09.2022 Sitzungen 7/91

Fragestunde

Vielen Dank, Herr Präsident. Die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schubert: Beschluss des Geraer Stadtrats zum Ende des Geschäftsbesorgungsvertrags mit der „Elstertal“-Infraprojekt GmbH Mit dem Beschluss 96/2020 hat der Stadtrat in Gera am 5. November 2020 auf Vorschlag des Oberbürgermeisters festgelegt: „Der Stadtrat beschließt in Umsetzung des Stadtratsbeschlusses vom 21.09.2017, DS 82/2015, 5. Ergänzung die Fortschreibung der vertraglichen Beziehungen mit Ihrer Eigengesellschaft ‚Elstertal‘Infraprojekt GmbH und legt Folgendes fest: 1. Der Geschäftsbesorgungsvertrag wird bis zur Einführung der Umsatzsteuerpflicht für die Stadt gemäß § 2b Umsatzsteuergesetz weitergeführt, also bis längstens 31.12.2022. 2. Dem Stadtrat ist zur 1. Sitzung nach der Sommerpause 2021 der Entwurf eines langfristig angelegten, umfassend geprüften Verwaltervertrages [...] vorzulegen.“ Dies ist bis heute nicht erfolgt. In einer Antwort an den Stadtrat zur Umsetzung des genannten Beschlusses vom 17. August 2022 wird eine Verlängerung des Vertrags als Möglichkeit dargestellt. Die Stadt Gera unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtliche Bindung entfaltet nach Auffassung der Landesregierung der Beschluss des Stadtrats vom 5. November 2020 – bitte begründen –? 2. Welche rechtsaufsichtlichen Maßnahmen hält die Landesregierung für geboten, wenn der Oberbürgermeister der Stadt Gera nicht den Beschluss des Stadtrats umsetzt und keinen neuen Beschluss des Stadtrats vor dem 31. Dezember 2022 erwirkt? 3. Stellt das Ignorieren des konkreten Termins zur Vorlage eines neuen Verwaltervertrags im Entwurf – laut Beschluss des Stadtrats bis zum September 2021 – einen Rechtsverstoß dar – bitte begründen –? 4. Inwieweit verstößt der Oberbürgermeister der Stadt Gera gegen die Sorgfaltspflicht gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der „Elstertal“-Infraprojekt GmbH – 100-prozentige Tochtergesellschaft der Stadt Gera mit rund 100 Angestellten –, wenn entgegen dem Stadtratsbeschluss vom Jahr 2020 bis kurz vor Ablauf der vertraglichen Geschäftsgrundlage noch immer keine Anschlussregelung für den Fortbestand der Geschäftsbeziehung zwischen Stadt und GmbH vorliegt?

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