Torsten Czuppon
Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen
Herr Präsident, werte Kollegen, liebe Thüringer! Mit dem hier zu besprechenden Gesetzentwurf sollen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um vorzeitige Landtagswahlen auf direktdemokratischem Weg zu ermöglichen. Das soll dadurch erreicht werden, dass der Landtag per Volksentscheid aufgelöst werden kann. Hierzu wird eine Ergänzung des Artikels 50 Abs. 2 der Thüringer Verfassung vorgeschlagen. Der Hintergrund dieser Initiative liegt auf der Hand und wird im Gesetzentwurf auch benannt. Anknüpfungspunkt sind die leeren Versprechungen der Altparteien, nach der letzten Ministerpräsidentenwahl von Merkels Gnaden alsbald Neuwahlen durchzuführen. Bekanntlich wurde daraus nichts.
(Beifall AfD)
Stattdessen wird dieses Land seit zweieinhalb Jahren von einer informellen Koalition von Linksgrünen und CDU in Rückschritt und Stillstand verwaltet.
(Beifall AfD)
Es sei einmal dahingestellt, ob es staatspolitisch sinnvoll ist, aus den Konflikten des politischen Alltagsgeschäfts heraus eine Verfassungsänderung vorzunehmen. Jedenfalls kann es keinen Zweifel daran geben, dass die Stärkung direktdemokratischer Beteiligungsrechte in unserer Verfassung dringend geboten ist. Und geboten ist sicher auch, dass das Volk die Möglichkeit erhält, eine vorzeitige Abberufung des Landtags herbeiführen zu können.
(Beifall AfD)
Die AfD setzt sich ausdrücklich für eine Stärkung der direkten Demokratie in Thüringen wie auch auf Bundesebene ein und daher stehen wir diesem Gesetzentwurf auch grundsätzlich wohlwollend gegenüber.
(Beifall AfD)
Allerdings sind wir überzeugt, dass dieser Gesetzentwurf viel zu kurz springt. De facto nämlich würde die dort vorgeschlagene Verfassungsänderung gar nicht zu einer Stärkung der Beteiligungsrechte, also nicht zu einer Stärkung der direkten Demokratie führen. Das Problem der direkten Demokratie in Thüringen wie auch in mehr oder weniger allen Bundesländern besteht bekanntlich in erster Linie in den viel zu hoch angesetzten Beteiligungsquoren.
(Heiterkeit DIE LINKE)
Diese verhindern letztlich, dass es wirklich zu Volksentscheiden kommt. Ausdrücklich hält aber auch der vorliegende Gesetzentwurf am Beteiligungsquorum fest, wie es gegenwärtig in Artikel 83 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Verfassung normiert ist. Dementsprechend käme nach dem Willen der einbringenden Kleinstpartei eine Entscheidung dann zustande, wenn die geforderte Mehrheit – mindestens 40 vom Hundert der Stimmberechtigten – sich für eine Landtagsabberufung ausspricht. Das ist die Regelung, die gegenwärtig für Verfassungsänderungen per Volksentscheid gilt. Die bisherigen Erfahrungen mit direktdemokratischen Verfahren in Thüringen wie auch in anderen Bundesländern zeigen, dass ein solches Quorum realistischerweise nicht zu erreichen ist. Vor dem Hintergrund muss man sich die Frage stellen, ob die Parlamentarische Gruppe tatsächlich an einer Stärkung der direkten Demokratie in Thüringen interessiert ist oder ob das hier nicht auch nur ein Begleitgetöse für aktuelle politische Projekte darstellt. Die Problematiken der Quoren und die Abberufung des Landtags per Volksentscheid diskutiert die AfD-Fraktion trotz der genannten Bedenken gern im Ausschuss, weshalb wir einer Ausschussüberweisung an den Verfassungsausschuss zustimmen werden. Vielen Dank.
(Beifall AfD)
