Raymond Walk
Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, werte Besucher auf der Tribüne! Der vorliegende Gesetzentwurf wurde in der 29. Plenarsitzung am 12. November 2020 erstmals diskutiert und – wir haben es eben schon gehört – an den Innen- und Kommunalausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport überwiesen. Der Innen- und Kommunalausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 13. und 15. Sitzung beraten. Daraufhin wurde ein schriftliches Anhörungsverfahren durchgeführt. Zudem hat der Innen- und Kommunalausschuss den Unterausschuss „Kommunaler Finanzausgleich“ darum gebeten, die Thematik ebenfalls zu erörtern. Nach dem Abschluss der Erörterung im Unterausschuss KFA hat der Innen- und Kommunalausschuss den Gesetzentwurf schließlich in seiner 33. Sitzung am 2. Juni abschließend beraten und mehrheitlich die Ablehnung des Gesetzentwurfs empfohlen – Kollege Bilay hat es angesprochen. Lassen Sie mich aber dazu feststellen, dass trotz dieser empfohlenen Ablehnung der thematisierte Gesetzentwurf natürlich ein nachvollziehbares Anliegen hat. Das hat Kollege Bergner eben schon dargestellt. Im Kern geht es darum, Familien zu entlasten und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Das ist von uns ausdrücklich zu begrüßen. Demnach sollen die Aufwendungen der Schülerbeförderung auch ab Klassenstufe 11 vom jeweiligen Schulträger getragen werden. Bis zur Klassenstufe 11 übernimmt ohnehin der Schulträger die Schülerbeförderung im Rahmen des sogenannten Schulaufwands. Werte Kolleginnen und Kollegen, lassen Sie mich aber zum großen Knackpunkt des Themas kommen, nämlich – wie so oft – der Finanzierung. Zur Finanzierung dieses Vorhabens sollen die Schulträger entsprechend höhere Zuweisungen zu den Ausgaben der Schülerbeförderung, und zwar über den Kommunalen Finanzausgleich, erhalten. An dieser Stelle, werte Kolleginnen und Kollegen, macht es Sinn, sich noch mal mit den Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände aus der Anhörung auseinanderzusetzen. Da gibt es ein differenziertes Bild. Der Gemeinde- und Städtebund weist bei grundsätzlicher Begrüßung der Gesetzesinitiative darauf hin, dass eine klare Regelung fehle, um den Kommunen entgehende Einnahmen vollständig zu ersetzen. Das war deren Forderung. Der zweite Spitzenverband, nämlich der Thüringische Landkreistag, lehnt die Regelung – wörtlich – „entschieden ab“. Aber auch hier lohne es sich, genauer hinzuschauen. Dem Gesetzentwurf fehle eine nachvollziehbare Kostenfolgeabschätzung. Auf deren Grundlage – so die Forderung – sollen den Landkreisen entstehende Mehrkosten zu 100 Prozent refinanziert werden. Problematisiert wird dabei insbesondere die seit Jahren bestehende Unterfinanzierung der Schülerbeförderung durch das Land – so jedenfalls der kommunale Spitzenverband. Tarifsteigerungen, zum Beispiel im ÖPNV, würden nicht ausgeglichen. Der Deckungsgrad der im KFA vorgesehenen Zuschusshöhe für die Schülerbeförderung an den tatsächlichen Beförderungskosten werde zunehmend kleiner. So weit die Stellungnahmen. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, interessant ist auch noch mal ein Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts. Ich würde es gern noch mal – Kollege Bilay – konkretisieren, weil Sie, denke ich, die gleiche Beschlusslage angesprochen haben: ein Urteil vom 24.07.2020, welches darauf hinweist, dass das Verfassungsrecht keinen Anspruch auf eine vollständige Freistellung von Schülerbeförderungskosten durch die öffentliche Hand gewährt. Unterm Strich entscheidend ist jedoch folgender Fakt: Weder im laufenden Haushaltsjahr noch im Haushaltsentwurf für 2023 ist Vorsorge für solche Zusatzkosten getroffen worden. Die Thüringer Verfassung, das wissen wir, ist hier sehr eindeutig. Nach Artikel 99 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung darf der Landtag Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber dem Entwurf der Landesregierung oder dem festgelegten Haushaltsplan – Letzteres ist mit dem vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehen – nur dann beschließen, wenn auch die entsprechende Deckung gewährleistet ist. Vor diesem Hintergrund ist es für uns doch sehr erstaunlich, dass die Beteiligung des Haushalts- und Finanzausschusses bereits in der ersten Plenarsitzung abgelehnt wurde. Wir wissen, die Finanzierung der Schülerbeförderung ist sehr komplex. Die Mehrkosten für die Umsetzung des Gesetzentwurfs sollen den bisherigen jährlichen Einnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen der Kostenbeteiligung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Thüringer Schulfinanzierungsgesetz entsprechen. Fakt ist allerdings, dass wir gar nicht genau wissen – das ist auch ein Knackpunkt –, wie hoch die Kosten der Schülerbeförderung ab Klassenstufe 11 tatsächlich oder vermutlich sein werden. Zumindest ergibt sich dies aus der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP in Drucksache 7/3250. Demnach liegen weder der Landesregierung noch dem Landesamt für Statistik entsprechende Angaben vor. Die Kosten der Schülerbeförderung aller Landkreise insgesamt, also über die Klassenstufen verteilt, geben hier jedenfalls keine Orientierung. Die Kosten für die Schulträger betrugen im Jahr 2019 – die Jahresrechnung 2022 liegt noch nicht vor – rund 58,9 Millionen Euro, also die Gesamtzahl. Die entsprechende Zuweisung nach § 18 Thüringer Finanzausgleichsgesetz betrug im gleichen Jahr 10,6 Millionen Euro. Jetzt kann man die Differenz ausrechnen: 48,3 Millionen Euro hatten die Aufgabenträger – das ist nämlich die Differenz – entweder aus Elternbeiträgen ab Klassenstufe 11 oder aus sonstigen eigenen Einnahmen zu decken, wie das beispielsweise der Wartburgkreis oder der Landkreis Eichsfeld tut. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, ich denke, gerade diese Überlegungen zeigen, dass wir uns dieses Thema vor allen Dingen aus finanzieller und haushalterischer Sicht noch einmal genauer anschauen sollten. Es gibt keinen besseren Zeitpunkt dafür, weil die Haushaltsverhandlungen gerade laufen, für eine entsprechende Synchronisierung zu sorgen. Deshalb sollte der Gesetzentwurf aus unserer Sicht erneut an die Ausschüsse zurückverwiesen werden, federführend an den HuFA, um dort die sich insbesondere in Artikel 99 ergebende Problematik aufzulösen. Der Innen- und Kommunalausschuss und der Bildungsausschuss – auch das, denke ich, macht Sinn – sollten mitberatend befasst werden. Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
(Beifall CDU, Gruppe der FDP)
