Robert-Martin Montag
Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofgesetzes – Einführung des Amts der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Werter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, ich mache es kurz. Herr Blechschmidt, Sie haben ja eine zentrale Frage angesprochen und Sie haben uns noch nicht überzeugt. Die Diskussionen im Ausschuss und auch der nun vorgelegte Änderungsantrag zur Beschlussempfehlung sind aus unserer Sicht nicht ausreichend, denn unsere Thüringer Verfassung benennt ja für die Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofs ausdrücklich nur einen Präsidenten und dann eben weitere Mitglieder. Ein Vizepräsident ist da also gar nicht vorgesehen und die bisherige Stellvertreterregelung war ja nur innerorganisatorisch und damit unproblematisch. Jetzt soll der Vizepräsident aber gewählt werden. Ein gewählter Vizepräsident ist aber keine gerichtsinterne Organisationsfrage mehr, sondern müsste sich auch in der Verfassung wiederfinden. Das tut es bis heute nicht. Deswegen werden wir uns dazu enthalten und ich wünsche Ihnen allen eine angenehme Sommerpause.
