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Prof. Dr. Speitkamp

15.07.2022 Sitzungen 7/87

Fragestunde

Danke schön. Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Thrum beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Frage 1: Gemäß § 45 Abs. 3 SGB VIII hat der Träger der Einrichtung zur Prüfung der Voraussetzungen mit dem Antrag auf Betriebserlaubniserteilung die Konzeption der Einrichtung vorzulegen. Die pädagogische Konzeption muss über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung Auskunft geben. Weiterhin muss nach der SGBVIII-Novelle von 2021 zur Betriebserlaubnis ein Kinderschutzkonzept vorliegen. Die Kinderschutzkonzeption muss Maßnahmen zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern beschreiben, zum Schutz vor Gewalt als auch verletzendem Verhalten. Sie muss geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie die Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleisten. Am 10. März 2022, zur Vorbereitung der örtlichen Prüfung, wurde eine pädagogische Konzeption vorgelegt, die erhebliche Mängel aufwies. Ein Kinderschutzkonzept konnte gar nicht vorgelegt werden. Seitens der Aufsicht des TMBJS wurde deutlich gemacht, dass diese zum Betriebserlaubnisverfahren am 10. Mai 2022 zwingend und in der vom SGB VIII geforderten Qualität vorliegen müsse, aber auch hier wurde wiederum eine pädagogische Konzeption vorgelegt, die mangelhaft war. Seit 2018 gibt es den Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahre, welcher nicht in der pädagogischen Konzeption berücksichtigt wurde, obwohl gemäß § 7 Abs. 1 Thüringer Kindergartengesetz der Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahre Grundlage der pädagogischen Arbeit aller Einrichtungen ist. Die Kinderschutzkonzeption war jetzt in der Konzeption zwar enthalten, aber nur mit Überschriften ausgestattet, nicht mit Inhalten. Die Raumkonzeption wurde am 10. März 2022 angemahnt, liegt aber weiterhin nicht vor. Die Beschreibung der Nutzung des Kinderrestaurants fehlt gänzlich. Die Leitung der Kindertageseinrichtung hat zur örtlichen Prüfung am 10. Mai 2022 zum wiederholten Mal die Gelegenheit der Nachbesserung bekommen. Der erste Termin war der 30. Juni 2022. Mit Rücksicht auf den krankheitsbedingten Ausfall der Kitaleitung wurde inzwischen für das Wirksamwerden der auflösenden Bedingungen die Frist zur Vorlage auf den 30. August 2022 verlängert. Frage 2: Die Betriebserlaubnis wurde noch nie versagt, da die Betriebserlaubnis erlischt, wenn die auflösenden Bedingungen – siehe Frage 1 – nicht fristgemäß erfüllt werden. Frage 3: Die Anhörungen zum Verdacht auf Kindeswohlgefährdung sind abgeschlossen. Im Ergebnis wird den Fachkräften vonseiten des Trägers eine professionelle Begleitung zur Seite gestellt. Diese unterstützt auch bei der Erstellung der Kinderschutzkonzeption. Auf dieser Basis kann weiteres Verletzungsverhalten von Erziehern nach Möglichkeit ausgeschlossen werden, da insbesondere Schlüsselsituationen mit Überforderung und Hilflosigkeit der Nährboden für verletzendes Verhalten gegenüber Kindern war. Für die zurzeit angemeldeten Kinder in der Stadt Hildburghausen stehen ausreichend Plätze in anderen Einrichtungen ab dem 31. August 2022 zur Verfügung. Entlastung ergibt sich dadurch, dass die künftigen Schulanfänger nicht mehr in den Einrichtungen sind. Ich weise noch darauf hin, dass nicht die Schließung der Einrichtung das Ziel ist, sondern eine qualitativ gute pädagogische Arbeit auf der Grundlage der Konzeption, deren Basis der Thüringer Bildungsplan ist. Zum Wohl der Kinder sollten die pädagogischen Fachkräfte die Möglichkeit erhalten, ihre Professionalität zu zeigen, wie es das SGB VIII und das Thüringer Kindergartengesetz fordern. Danke schön.

Protokoll ↗