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Feller

14.07.2022 Sitzungen 7/86

Thüringer Gesetz zur Gestaltung der Aufgabenwahrnehmung im Hochschul- und Bibliotheksbereich

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, sehr geehrte Zuschauer am Livestream, heute haben wir eine Gesetzesänderung vorgelegt, die sich auf die Änderungsbedarfe bezieht, die kurzfristig, aus unserer Sicht jedenfalls, was das Umsatzsteuergesetz anbelangt, umsetzbar sein sollen. Was wir nicht anstreben, ist eine grundsätzliche Reform des Hochschulgesetzes. Was wir auch nicht anstreben, ist eine grundsätzliche Überarbeitung des Bibliotheksgesetzes, sondern wir sollten mit drei konkreten Regelungen Regelungsbedarf aufnehmen, der aus unserer Sicht zeitkritisch ist und Schaden von unseren Einrichtungen abwenden soll. Ich beginne mit dem ersten Punkt: Die Thüringer Hochschulen haben derzeit etwa 48.000 Studierende. Das entspricht ungefähr der Studierendenzahl der Universität zu Köln. Wir haben ein sehr kleingliedriges Hochschulsystem, und das ist gut so, weil es zu Thüringen passt, weil Thüringen ein polyzentrisches Bundesland ist und wir die Segnungen von Hochschulen, was die Ausbildung, was die Forschung anbelangt, tatsächlich im gesamten Land sehen wollen. Das hat Ineffizienzen – das ist völlig klar – und fordert teilweise mehr Geld, als wenn man das an einem Hochschulstandort machen würde. Aber es ist die Linie und die Politik, die zu Recht in Thüringen seit vielen, vielen Jahrzehnten durchgeführt wird. Was wir aber, um Effizienzen zu verbessern, in den vergangenen Jahren zunehmend mit den Hochschulen diskutiert haben, waren Kooperationen in vielen Bereichen, beispielsweise im Bereich der IT-Versorgung, beispielsweise im Bereich der Hochschulbibliotheken und andere Dinge mehr, auch Verwaltungszusammenarbeit, auch Kooperationen im Bereich Forschung und Lehre. Was darüber hinaus notwendig ist, ist, dass die Hochschulen, um ihre Forschungsstärke weiter auszubauen, auch kooperieren mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen, von denen wir in Thüringen sehr viele haben, von Max-Planck-Instituten über die Helmholtz-Gemeinschaft, Fraunhofer und andere mehr. Und nun gibt es eine Neuregelung des Umsatzsteuergesetzes, das in § 2 regelt, dass diese Kooperationen zwischen Hochschulen, aber auch zwischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen umsatzsteuerpflichtig werden. Wir haben die Situation, dass wir die Hochschulen mit der Rahmenvereinbarung V bis zum Jahre 2025 finanzieren, das wissen Sie. In dieser Rahmenvereinbarung haben wir schon darauf hingewiesen, da das Problem nicht wirklich neu ist, dass es eine zusätzliche Kompensation von möglichen Umsatzsteuerleistungen der Hochschulen nicht geben kann, weil sie eben nicht finanzierbar ist. Deswegen tun wir jetzt den richtigen Schritt, nämlich auf gesetzlicher Grundlage und dann in der näheren Ausführung mit einer Rechtsverordnung dafür zu sorgen, dass diese Kooperationen zwischen Hochschulen und zwischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen eben nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Wir helfen also, Landesgeld zu sparen und es da einzusetzen, wo es gebraucht wird, nämlich für Forschung, für Lehre, für das, was die Hochschulen in bewährter Weise tun. Das ist auch nicht auf den letzten Drücker umgesetzt worden, wie dies gerade gesagt wurde, sondern es ist in der Tat so, dass sowohl die Kultusministerkonferenz als auch die Wissenschaftsministerkonferenz über Jahre hinweg mit dem Bundesfinanzministerium darüber verhandelt haben, entsprechende Ausnahmeregelungen für die Hochschulen zu schaffen. Das ist nicht gelungen, das ist schade, das wäre der bessere Weg gewesen. Deswegen ist es jetzt notwendig, und in allen anderen Ländern ist dies auch der Fall, dass man diese Umsatzsteuerpflicht mit entsprechenden gesetzlichen Regelungen vermeidet. Ein zweiter Punkt folgt aus der Digitalisierungsstrategie, die wir mit den Hochschulen schon 2017 verabredet haben. Wir wollen an den Hochschulen Forschungsinformationssysteme einführen. Die dienen der Dokumentation der Forschungsergebnisse der Hochschulen. Sie dienen auch dazu, Forschungsergebnisse leichter für Unternehmen verfügbar zu machen, also den Transfer zwischen Wirtschaft und Wissenschaft zu unterstützen. Sie sollen auch dafür sorgen, dass die Transparenz in den Hochschulen über die abgeleisteten Forschungsprojekte und deren Erfolge sichtbar wird. Und sie sollen zeigen, wo Hochschulen mit Unternehmen beispielsweise gemeinsam Forschungsprojekte durchführen. Für dieses Forschungsinformationssystem ist es notwendig, die datenschutzrechtliche Grundlage zu schaffen. Es geht darum, Daten von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, aber auch von externen Dritten, die an Forschungskooperationen beteiligt sind, datenschutzrechtlich sicher in diesen Forschungsinformationen zu erfassen. Auch das wollen wir mit der zweiten Regelung datenschutzrechtlich sicher abbilden. Der letzte Punkt ist jetzt mehrfach angesprochen worden: Die Aufgabenbeschreibung der Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek. Da gibt es tatsächlich seit 2008 die Lücke, dass die Aufgaben, die landesbibliothekarischen Aufgaben nicht hinreichend präzise beschrieben worden sind. Das hat in den letzten Jahren gut funktioniert. Es gibt aber zunehmend Regelungsbedarf deswegen, weil die Hochschulen im Thüringer Hochschulverbund in Bibliotheksfragen enger miteinander kooperieren. Das macht es aus unserer Sicht notwendig, die konkreten Aufgaben der Universitätsbibliothek und der Landesbibliothek klar voneinander zu trennen und deswegen in diesem Gesetzentwurf zu beschreiben. Von daher sind das drei kleinere Dinge, die natürlich der Diskussion im Ausschuss bedürfen. Ich bitte um Zustimmung zu dem Gesetz und freue mich auf die Diskussion im Ausschuss dazu. Vielen Dank. (Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Protokoll ↗