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Christian Tischner

CDU 14.07.2022 Sitzungen 7/86

Thüringer Gesetz zur Gestaltung der Aufgabenwahrnehmung im Hochschul- und Bibliotheksbereich

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, die Landesregierung sieht mit diesem Gesetz Änderungen gleich an drei bestehenden Gesetzen vor. Das klingt erst mal nach viel, bei genauerem Hinsehen ändert sich aber relativ wenig. Die meisten Änderungen betreffen Klarstellungen. Dinge, die schon immer so gelaufen sind, werden nur noch mal gesetzlich fixiert. Dennoch sind die Änderungen auch aus unserer Sicht notwendig. So ist ein Ansinnen, zu verhindern, dass für bestimmte Leistungen der Hochschulen eine Pflicht zur Entrichtung der Umsatzsteuer ab dem 01.01.23 entsteht, natürlich zu regeln. Schauen wir auf das Hochschulgesetz: Dass in diesem Zusammenhang die Kooperation untereinander klarer geregelt und damit auch noch mal betont wird, ist aus unserer Sicht ebenfalls sehr zu begrüßen. Die Studierendenzahlen in Thüringen – das beobachten wir alle – steigen leider nicht mehr, das ist auch deutschlandweit ein Phänomen. Um dennoch in Thüringen auch weiterhin attraktive Angebote machen zu können, ist es aus unserer Sicht richtig und wichtig, dass nicht jede Hochschule für sich allein kämpft. Und das hat dann eben auch eine finanzielle Seite. Die gemeinsame Nutzung von Geräten und Einrichtungen oder auch die Verwaltungskooperationen werden im Gesetzentwurf explizit genannt. Vielleicht – und das sollten wir dann im Ausschuss diskutieren – sollten wir auch darüber nachdenken, gemeinsame Marketingmaßnahmen zu ermöglichen. Wenn die Hochschulen Geld durch die Vermeidung von Verwaltungs- und Doppelstrukturen sparen können, dann schaffen sie damit neue Möglichkeiten, dieses Geld in Forschung und Lehre zu investieren. Das begrüßen wir. Kooperation geht aber auch über die finanziellen Aspekte hinaus. Ein gemeinsames und aufeinander abgestimmtes Lehrangebot kann – verbunden mit der einfachen und gegenseitigen Anerkennung von Lehrveranstaltungen und natürlich dem Semesterticket – gerade in der Mitte Thüringens ein Alleinstellungsmerkmal schaffen, sozusagen ein Studium an mehreren Universitäten dann auch ermöglichen. Eine weitere Änderung im Hochschulgesetz ist, dass klar geregelt wird, dass Daten für die Kontaktpflege von ehemaligen Angehörigen der Hochschulen erhoben werden dürfen. Das ist eine sehr richtige, sehr begrüßenswerte Idee. Nur durch diese Kontaktpflege können nämlich wirklich Netzwerke entstehen und gepflegt werden. Wesentlich sind auch die neuen Regeln zum Betrieb des Forschungsinformationssystems. Darauf werde ich gleich noch mal kurz Bezug nehmen. Das zweite Gesetz, das geändert wird, ist das Bibliotheksgesetz; Kollegin Mitteldorf ist ausführlich darauf eingegangen. Die Universitäts- und Landesbibliothek erhält nun entsprechend ihrer Doppelfunktion auch klar abgegrenzte Regelungen zu ihren Aufgaben. Die Pflichtexemplare – auch das ist gesagt worden –, die bisher nur im Pressegesetz, dem dritten zu ändernden Gesetz hier, Erwähnung fanden, sind nun hier klar beschrieben, aber auch andere Aufgaben werden erläutert. Eine Aufgabe möchte ich herausgreifen. Sie wird im Gesetz nur am Rand erwähnt, ist aber aus unserer Sicht von großer Bedeutung. Das ist der neue § 3 Abs. 2. Der enthält am Ende die Nummer 1, den Halbsatz: „und für die Allgemeinheit nutzbar […] machen“. Auch § 2 Abs. 1 nach neuer Fassung sagt im zweiten Satz über die Bibliotheken aller Hochschulen – ich zitiere: „Sie stehen unbeschadet ihrer besonderen Aufgaben für Forschung und Lehre jedermann […] für die private und berufliche wissenschaftliche Bildung zur Verfügung.“ Hier besteht inhaltlich auch eine Parallele zum Forschungsinformationssystem. Dies soll die Transparenz der Forschung erhöhen und Forschungsvorhaben und ‑ ergebnisse digital zugänglich machen. Beides, die Forschungstransparenz und die Öffnung der wissenschaftlichen Quellen in den Bibliotheken für die Allgemeinheit, ist von enormer Bedeutung in diesen Zeiten, in denen sich wissenschaftliche Erkenntnisse und faktenbasierte Dinge oftmals unter Druck sehen. Fake News, Verschwörungstheorien und Erregungsmaschinen im Internet gewinnen zunehmend an Einfluss. Natürlich wird die erhöhte Transparenz und Zugänglichkeit dem nicht unmittelbar ein Ende setzen können, aber dennoch ist es aus unserer Sicht wichtig, dafür zu sorgen, dass die Menschen, die sich informieren wollen und die auf der Suche nach entsprechenden wissenschaftlich geprüften Fakten sind, diese auch umfänglich erhalten. Dazu können die Bibliotheken insbesondere über unkompliziert zugängliche Onlineangebote einen großen Teil beitragen. Das wird allein nicht reichen, ist aber ein Baustein im Kampf der Gesellschaft gegen Verschwörungstheorien, und jeder noch so kleine Baustein ist aus unserer Sicht hier richtig und wichtig. Insgesamt enthält das Gesetz damit viele bedenkenswerte Ansätze, und wir werden der Überweisung an den Wissenschaftsausschuss und auch an den Kulturausschuss zustimmen. Vielen Dank. (Beifall CDU)

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