Dirk Bergner
Gesetz zur Änderung des Po lizeiaufgabengesetzes – Of fe ner Einsatz mobiler Bild auf nahme- und Tonaufzeichnungsgeräte
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Mit Blick auf die mir zur Verfügung stehende Redezeit werde ich mich vor allem auf unseren Änderungsantrag konzentrieren, denn bedauerlicherweise war die Zeit im Innenausschuss, gemessen an der gesamten Debatte – ich habe es in der Berichterstattung erläutert –, dann doch recht kurz, um den Änderungsantrag von R2G und CDU ausführlich diskutieren zu können. Es ist schlicht und einfach so, dass sich daraus aus unserer Sicht die Notwendigkeit dieses Änderungsantrags ergeben hat. Unser Änderungsantrag enthält eine Reihe von Vorschlägen, die sich zum einen seit über einem Jahr aus den Anhörungsergebnissen ergeben und die in Ihrem Entwurf, meine Damen und Herren, eben nicht berücksichtigt wurden. Es ist doch bedauerlich, dass wesentliche Fehler in Ihrem Gesetzentwurf hätten vermieden und ausgebügelt werden können. Deswegen stellen wir unseren Antrag heute hier erneut. Zum einen ist da die Normierung von repressiven Zwecken als Voraussetzung. Wir haben es in der Berichterstattung gehört, das wurde von Anfang an schon damals von Rechtsgelehrten und Praktikern an unserem Entwurf bemängelt, denn Strafverfolgung als Grundlage für Bodycam-Aufnahmen zu nennen, dafür fehlt es dem Thüringer Landtag an der Gesetzgebungskompetenz. Und weiter wollen Sie – und das finden wir auch richtig –, dass Betroffene über ihre Rechte und die Einsichtnahme informiert werden. Allerdings schreiben Sie, dass das direkt nach der Maßnahme passieren muss, sofern das möglich ist. Was Sie aber nicht schreiben, ist, wie die Information erfolgt, wenn es vor Ort nicht möglich ist. Daher haben wir das für Sie getan. Ein wesentlicher Punkt, der in der Anhörung auch mehrfach genannt wurde, ist der Schutz von Berufsgeheimnisträgern. Der ist in Ihrem Entwurf nur auf die Räume begrenzt. Er sollte aber wie in unserem Entwurf auf die Inhalte bezogen werden, denn es ist egal, wo die Seelsorge, das Gespräch mit dem Anwalt oder mit dem Journalisten stattfindet. Ein weiterer wesentlicher Punkt sind die Aufnahmen in Geschäftsräumen. Auch hier hat die Anhörung ergeben, dass auch Geschäftsräume vom weiten Begriff der Wohnung umfasst sind und damit Aufnahmen in Geschäftsräumen verfassungswidrig sind. Schlussendlich, meine Damen und Herren, haben Sie, vermutlich auch als Kompromiss, die Aufnahme auf Verlangen des Betroffenen als Soll-Vorschrift konstruiert. Das wird, so meinen wir, in der Praxis eine echte Herausforderung. In der Anhörung wurde ebenfalls mehrfach betont, dass die Pflicht dazu, also eine Ist-Vorschrift, zu begrüßen ist. Durch das intendierte Ermessen weichen Sie diese hochgelobte Regelung massiv auf. Meine Damen und Herren, wir beraten hier über ein Instrument, das sich die Thüringer Polizei wünscht, das aber massiv in Bürgerrechte eingreift. Deshalb sollten wir die Thüringer Polizei nicht mit Kompromissen, die einen Tag vor der Ausschusssitzung am späten Abend fertiggeworden sind, arbeiten lassen, ohne nicht wenigstens über die Anmerkungen der Opposition nachzudenken, die offenbar in dem Fall nur noch aus der FDP besteht.
(Beifall Gruppe der FDP)
– Danke. – Wir bitten um Zustimmung zu unserem Änderungsantrag für mehr Rechtssicherheit, für Verfassungsmäßigkeit und für die Rechte der Bürger. Ich danke Ihnen.
(Beifall Gruppe der FDP)
