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Prof. Dr. Speitkamp

14.07.2022 Sitzungen 7/86

Fragestunde

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Emde beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Frage 1: Der entsprechende Jahresantrag der Stadt Zeulenroda-Triebes ist am 2. November 2021 im Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft eingegangen. Bis heute fehlen zu den Unterlagen die elektronischen Begleitinformationen, der Finanzierungsplan und der Ratsbeschluss. Diese sind Voraussetzung für eine Berücksichtigung der Programmaufstellung. Alle eingegangenen Anträge für 2022 wurden zwecks Programmaufstellung 2022 erfasst. Eine entsprechende Programmaufstellung für 2022 kann jedoch erst erfolgen, wenn die Verwaltungsvereinbarung „Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten 2022“ in Kraft getreten ist. Die vom Bund gezeichnete Verwaltungsvereinbarung zum Investitionspakt Sport 2022 liegt seit dem 1. Juli 2022 vor. Das landesseitige Beteiligungsverfahren zur Zeichnung der Verwaltungsvereinbarung ist in die Wege geleitet worden. Dem TMBJS liegt im Rahmen der Sportstättenförderung bisher keine Förderanfrage vor. Sollte sich die Stadt für eine Antragstellung entscheiden, ist der Termin für eine richtliniengemäße Anmeldung für alle Träger von Sportanlagen der 1. August, wenn sie am Auswahlverfahren zum Förderplan für das Jahr 2023 teilnehmen möchten. Diese Anmeldung ist von der Stadt Zeulenroda-Triebes zunächst beim Landkreis Greiz vorzulegen. Weitere Einzelheiten können der Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus und der Sportstättenentwicklungsplanung entnommen werden, die auf der Homepage des TMBJS einzusehen ist und im Thüringer Staatsanzeiger Nummer 152 veröffentlicht wurde. Frage 2: Für Förderungen nach der Verwaltungsvereinbarung „Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten“ besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Die Förderquote beträgt hier 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Die Höchstfördersumme für Gemeinden beträgt 1,5 Millionen Euro und für Dritte 1 Million Euro. Für den Bau von Kunstrasenplätzen können im Rahmen der Sportstättenförderung des TMBJS Fördermittel ausgereicht werden. Der Fördersatz beträgt bis zu 60 Prozent, siehe Nummer 5.1 der genannten Förderrichtlinie. Frage 3: Für Förderungen nach der Verwaltungsvereinbarung „Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten“ wird auf die Antworten zu Frage 1 und 2 verwiesen. Für die Sportstättenförderung des TMBJS gilt: Sofern die Stadt über eine entsprechende Vorplanung verfügt – Leistungsphase 2 nach Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – und 2023 mit der Bauausführung beginnen will, muss sie zunächst das Bauvorhaben über den Landkreis beim TMBJS anmelden. Zudem sollte die Stadt über die nötigen Eigenmittel verfügen. Über die weiteren Zuwendungsvoraussetzungen kann man sich anhand der genannten Förderrichtlinie informieren, hier Nummer 4. Darüber hinaus müssen ausreichende Haushaltsmittel im Einzelplan 04 vorhanden sein, damit eine Bewilligung möglich wird. Danke schön.

Protokoll ↗