Janine Merz
Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen Abgeordnete, sehr geehrte Zuschauerinnen und Zuschauer! Ich will vorwegstellen, weil das jetzt schon mehrmals angeklungen ist: Der Umgang mit den kommunalen Spitzenverbänden und gegenseitige Respekt beruhen auf Gegenseitigkeit. Ich will das hier nicht so stehen lassen, dass es manchmal so einseitig zu Verwerfungen kommt. Ich denke, daran müsste man auf beiden Seiten auch wirklich arbeiten,
(Beifall DIE LINKE, SPD)
dass man sich auf Augenhöhe begegnet und da auch die richtige Wortwahl findet. Es wurde schon gesagt, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen unseren Kommunen anfallende Kosten für Betreuung und Versorgung der Menschen erstattet werden, die infolge von Putins Angriffskrieg aus der Ukraine fliehen mussten. Das ursprüngliche Ansinnen – auch das wurde schon gesagt –, dieses Gesetzgebungsverfahren im Sinne einer zügigen Auszahlung zu beschleunigen, damit die Kommunen das Geld schneller erhalten, wurde leider vorab nicht mitgetragen, aber das ist eben auch ein verfassungsmäßig verbrieftes Recht unter anderem der kommunalen Spitzenverbände, welches auch nicht infrage gestellt werden soll. Entsprechend kann ich an dieser Stelle bereits seitens der Koalitionsfraktionen ankündigen, dass wir die Überweisung federführend an den Haushaltsund Finanzausschuss beantragen, um in einem ganz geregelten Verfahren die notwendige Anhörung durchzuführen. Aber kurz zurück zur Genese des Gesetzentwurfs: Auf Basis der Festlegungen des Rates der Europäischen Kommission über die Aufnahme der Vertriebenen aus der Ukraine kamen am 4. März deutschlandweit zunächst die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes unmittelbar zur Anwendung. Damit hatten die betreffenden Personen ein Anrecht auf Leistungen gemäß dem Asylbewerberleistungsgesetz. Als Kostenträger war damit der Freistaat Thüringen im Sinne des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes und weiterführend der Thüringer Flüchtlingskostenverordnung in der Pflicht. Die Kommunen erfüllen die Aufgabe bis dato im übertragenen Wirkungskreis. Später dann traf der Bund in Übereinkunft mit der Ministerpräsidentenkonferenz, und zwar erstmalig in der Debatte am 7. April – da war der 31.03., lieber Herr Walk, schon lange vorbei –, den Entschluss, einen Rechtskreiswechsel zu vollziehen. Und ja, damit geht auch eine Systematikänderung in der Finanzierung einher. Ab dem 1. Juni haben Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine also Anspruch auf Leistungen gemäß SGB II und XII, und durch diesen Rechtskreiswechsel seitens des Bundes, der auch einen nicht unerheblichen organisatorischen Aufwand für die Kommunen bedeutet – auch das wurde schon von Frau Pfefferlein angesprochen –, geht die Zuständigkeit automatisch auf den eigenen Wirkungskreis der Kommunen über und damit eben auch die Kostenträgerschaft. In diesem Zusammenhang wurde aber für das Jahr 2022 eine einmalige Hilfspauschale des Bundes für Länder und Kommunen in Höhe von insgesamt 2 Milliarden Euro beschlossen, die zunächst den Ländern über zusätzliche Anteile bei der Umsatzsteuer bereitgestellt werden sollten. Auf Thüringen entfallen dabei 49,5 Millionen Euro. Der Rechtskreiswechsel bringt nun zwei Probleme mit sich: 1. Die Erstattung der Kosten der Kommunen ist nicht mehr ohne Weiteres über die Flüchtlingskostenverordnung realisierbar. Mit dem Übergang auf den eigenen Wirkungskreis benötigt die Landesregierung eine neue gesetzliche Grundlage, die wir hiermit vorlegen, um das Geld auszureichen. 2. Die daraus folgenden finanziellen Auswirkungen: die übergehende Kostenträgerschaft, wie oben bereits erläutert. Auf diesen Regelungskreis bezogen sich auch die Möglichkeiten für Spitzabrechnungen, die im Übrigen bereits Anwendung gefunden haben und auch weiterhin Anwendung finden sollen. Bisher wurden dadurch 17,7 Millionen Euro an die Kommunen ausgezahlt. Aber bei der Verabschiedung neuer Leistungsgesetze, wie es hier sein muss, müssen wir uns auch an gesetzliche Regelungen halten. Demnach darf der Landtag Mehrausgaben gegenüber dem festgestellten Haushaltsplan nur beschließen, wenn Deckung gewährleistet ist. Eine Spitzabrechnung würde bedeuten, dass man ohne bisher genaue Kenntnis von Flüchtlingszahlen, der demografischen Zusammensetzung der Geflüchteten und damit letztendlich auch konkreten Leistungsansprüchen eine finanzielle Beschlussfassung ins Blaue treffen würde – wenn Sie so wollen: ein Blankoscheck im Thüringer Haushalt ohne Deckung. Das ist aus unserer Sicht mit dem Haushaltsrecht nicht vereinbar. Eine Spitzabrechnung kann aufgrund des Rechtskreiswechsels in dieser Form momentan oder leider nicht vollzogen werden. Gleichzeitig braucht es aber – wie gesagt – die gesetzliche Ermächtigung im Rahmen der vorliegenden Gesetzesänderung, um den Kommunen die nötigen zusätzlichen Mittel zur Abfederung ihrer Aufwendungen im eigenen Wirkungskreis gemäß SGB zukommen zu lassen – denn das war schon immer, insbesondere bei der Kostenträgerschaft, eine reine Angelegenheit zwischen Bund und Kommunen –, und daher auch die rechtlich begründete Entscheidung für eine Pauschale durch eine neu zu schaffende gesetzliche Regelung, wie es im Übrigen auch andere, auch CDU-geführte Länder, zum Beispiel Sachsen und Nordrhein-Westfalen, regeln. Ja, die Kommunen werden vor hohe Herausforderungen gestellt und ihnen wird viel abverlangt. Das Land trägt viel mit und unterstützt sie, aber alles andere als eine pauschale Regelung wäre eine wirklich grundsätzliche Abkehr von der Finanzierungssystematik von SGB-Leistungen. Der Gesetzentwurf sieht eine Pauschale in Höhe von 18,71 Millionen Euro für die Kosten der Unterkunft sowie sonstige Bedarfe des Zwölften Sozialgesetzbuches, zum Beispiel für Gesundheit, Pflege und Integration, vor. Darüber hinaus partizipieren die Kommunen durch den Partnerschaftsgrundsatz im KFA. Ich hatte es eingangs gesagt: Die Zuweisungen des Bundes kommen über die Umsatzsteueranteile. Das Land ist damit gesetzlich verpflichtet, den Kommunen ihren Anteil in den Jahren 2023 bis 2025 zu überweisen. Zusammengenommen ergibt das 18,4 Millionen Euro. Addiert man die bisher abgerechneten Asylbewerberleistungen, kommt man insgesamt auf 54,8 Millionen Euro und damit eben 5,3 Millionen Euro mehr, als das Land an Umsatzsteueranteilen vom Bund erhält. Die Mär, das Land kümmere sich nicht, ist also schlichtweg falsch,
(Beifall DIE LINKE)
zumal der Freistaat selbst vor immensen finanziellen Herausforderungen steht.
(Beifall SPD)
Ich bitte um Überweisung des vorliegenden Gesetzentwurfs in den Haushalts- und Finanzausschuss und dass wir wirklich sachlich debattieren, mit den Spitzenverbänden reden und dieses Gesetz möglichst trotzdem schnell beschlossen wird
