Holter
Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen und zur Änderung des Thüringer Maßregelvollzugsgesetzes (Gesetz zur notwendigen Ausgestaltung des Richtervorbehalts)
Frau Präsidentin, wie bekannt, ist die Ministerin Heike Werner erkrankt und ich bin ihr Vertreter und trage damit den Standpunkt des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vor. Meine Damen und Herren, das TMASGFF hat wenige Tage nach Verkündung des hier schon mehrfach erwähnten Urteils die psychiatrischen Kliniken im Freistaat durch Erlass angewiesen, exakt diese höchstrichterlichen Vorgaben umzusetzen. Rednerinnen und Redner, Herr Montag, auch Sie sind darauf eingegangen. Insoweit werden diese Vorgaben eins zu eins in der Praxis vollzogen, auch wenn diese bisher nicht im Wortlaut des Gesetzes abgebildet sind. Insoweit geht der vorliegende Gesetzentwurf grundsätzlich in die richtige Richtung – Herr Montag, das will die Regierung bestätigen –, zumal er mit Geltung für die psychiatrischen Kliniken und für den Maßregelvollzug neben dem Richtervorbehalt auch die in dem genannten Urteil notwendigen weiteren Gesichtspunkte beinhaltet. Exakt dieser Thematik stellt sich aber auch ein im TMASGFF erarbeiteter Gesetzentwurf, der jedoch weit über den Gesetzentwurf der Parlamentarischen Gruppe der FDP hinausgeht. Ich möchte hier fünf Punkte nennen, die dort unter anderem enthalten sind: 1. die Neuregelung von Schutz- und Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen, insbesondere der Fixierung und der medizinischen Zwangsbehandlung sowohl im ThürPsychKG als auch im Thüringer Maßregelvollzugsgesetz. 2. Die Beleihung der Träger der Einrichtungen, in denen die öffentlich-rechtliche Unterbringung vollzogen wird, verbunden mit einer Regelung zur Legitimierung des Personals. Auch diese Regelungen gehen auf einen Bundesverfassungsgerichtsentscheid zurück, seinerzeit zum hessischen Maßregelvollzug. 3. Weiterhin enthält der Gesetzentwurf aus dem TMASGFF die Stärkung der sozialpsychiatrischen Dienste, verbunden mit einer detaillierten Regelung des Unterbringungsverfahrens. 4. Schließlich enthält der Gesetzentwurf Schlussfolgerungen aus der UN Behindertenrechtskonvention. Die UN-Be‑ hindertenrechtskonvention fordert für Menschen mit einer psychischen Erkrankung eine Neuausrichtung der psychiatrischen Versorgung an menschenrechtlichen Zielen und Geboten, insbesondere die Entwicklung von Alternativen in der praktischen Anwendung mit weniger bzw. ohne Zwang. 5. Auf die Träger der psychiatrischen Einrichtungen entfallen zahlreiche neue Pflichten wie etwa Dokumentations- und Mitwirkungspflichten, Unterrichtungs- und Hinweispflichten sowie Umsetzungspflichten nach den Vorgaben des Gesetzes, um hier auch im prozeduralen Sinne den von Verfassungs wegen gebotenen Grundrechtsschutz zu gewährleisten. Meine Damen und Herren, eine solche umfassende Neuregelung wie eben skizziert wird im zuständigen Gesundheitsministerium derzeit als Referentenentwurf finalisiert. Es ist davon auszugehen, dass nach abschließender Meinungsbildung das weitere Verfahren durchgeführt werden kann, meint: Dieser Gesetzentwurf wird nach der Kabinettsbefassung auch den Landtag erreichen. Danke für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, Gruppe der FDP)
