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Robert-Martin Montag

FDP 10.06.2022 Sitzungen 7/84

Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen und zur Änderung des Thüringer Maßregelvollzugsgesetzes (Gesetz zur notwendigen Ausgestaltung des Richtervorbehalts)

Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, die Vorredner haben es schon gesagt: seit vier Jahren zwei verfassungswidrige Gesetze, und das als letztes Bundesland. Die Frage, die Christoph Zippel gerade gestellt hat, ob das nicht ein bisschen peinlich ist für unser Bundesland, müsste man eigentlich vom Pult aus mit Ja beantworten. (Beifall Gruppe der FDP) Denn es ist gerade ein hochsensibler Bereich für alle – und wir kennen die Zuschriften derer –, die betroffen sind und die sich manchmal zu Recht, manchmal zu Unrecht, aber immer emotional verständlich der Freiheit beraubt sehen, wenn sie in einer dieser beiden Einrichtungen sind. Per Pressediskurs – ich will das mal so formulieren – haben wir lesen dürfen, dass man das eigentlich alles schon geregelt habe, man säße schon an einer neuen Version und Regelung dieser beiden Gesetze und man habe schon per Erlass angewiesen, dass so zu handeln ist, wie von uns zuvor besprochen und hier in der Regelung vorgestellt. Man kann so was natürlich als Erlass kurzfristig für eine kurze Zeit als Sofortmaßnahme machen. Aber man kann das nicht für vier Jahre machen. Das weiß auch die Landesregierung und hier muss man sich schon fragen, ob das nicht ein wissentlicher Versuch ist, einen verfassungswidrigen Zustand zu erhalten. Wir diskutieren häufig genug über Einzelgesetze. Die Normierung, die hier durch das Verfassungsgericht vorgeschlagen ist, muss aus unserer Sicht schnellstmöglich umgesetzt werden. Was haben wir gemacht? Wir haben uns das Urteil hergenommen, wir haben auch die entsprechenden Ländergesetze der anderen Bundesländer hergenommen und haben die Regelung in einem Entwurf von uns angepasst. Was haben wir hier angepasst? Und zwar in beiden haben wir noch mal ganz konkret den von Verfassungs wegen notwendigen Richtervorbehalt beschrieben, dieser folgt aus Artikel 104 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes. Freiheitsentziehende Maßnahmen – dazu zählen auch die Fixierungen, das hat das Verfassungsgericht festgestellt – dürfen nur richterlich angeordnet werden. Ausnahme ist die Gefahr in Verzug, und auch das haben wir hier geregelt und berücksichtigt – mit einer nachträglichen Richtergenehmigung. (Beifall Gruppe der FDP) Die Anordnung von Fixierungen ausschließlich durch Ärzte – die Fixierungen dienen ja der Einschränkung oder Verhinderung von Gefahren, die von Personen ausgehen, beispielsweise von einer Person, die um sich schlägt und sich selbst oder andere zu gefährden und/oder zu verletzen droht. Fixierungen selbst bergen aber natürlich auch für den Betroffenen Gefahren, nämlich für die fixierten Personen, indem sie sich infolge des Widerstands gegen die Bewegungseinschränkung selbst verletzen oder indem sich durch die Fixierung die psychische Lage der Person verschlechtert. Die Sicherstellung einer qualifizierten medizinischen Abwägung zwischen den Gefahren ohne Fixierung und den Gefahren durch Fixierung ist notwendig. Ein Überwachungs- und Betreuungserfordernis sehen wir auch – auch nach Vorgabe des Verfassungsgerichts. Potenzielle Veränderungen des Gesundheitszustands der fixierten Person müssen unmittelbar erkannt werden. Das ist diese berühmtberüchtigte Eins-zu-eins-Betreuung durch medizinisches Personal. Und am Ende natürlich die Dokumentationspflicht. Das kennen aber die Kolleginnen und Kollegen, die in diesen Einrichtungen ärztlich tätig sind. Wir haben auch vorher mit vielen gesprochen. Sie dokumentieren es ohnehin, weil sowieso immer ganz potenziell bei der Frage ein Gang vor ein Gericht möglich ist und sie das ohnehin auch in der Leistungsabrechnung für sich dokumentieren. Das dient der Prüfung der Sicherungsmaßnahmen, dient auch der rechtlichen Absicherung der Ärzte und darum geht es. Sie arbeiten in einem Raum, der rechtsunsicher ist. Noch mal: In einem solch sensiblen Bereich ist das problematisch für die, die dort Verantwortung tragen, und nicht nur für die von Fixierung betroffenen Personen. Abschließend noch zur Hinweispflicht auf die Möglichkeit zur gerichtlichen Prüfung: Ich glaube, ich muss Ihnen da keinen Vortrag halten, das ist nun wirklich ein Punkt, der sich völlig von selbst erklärt, aber auch normiert werden muss. Wir haben Ihnen diese Regelungen vorgeschlagen, ich höre allenthalben, dass wir gemeinsam über die Umsetzung diskutieren wollen – gern natürlich auch im Justizausschuss und natürlich federführend im Sozialausschuss. Ich freue mich darauf. Hoffen wir, dass wir schnellstmöglich zu einem guten Ergebnis kommen. Vielen Dank. (Beifall DIE LINKE, CDU, Gruppe der FDP)

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