Robert-Martin Montag
Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen und zur Änderung des Thüringer Maßregelvollzugsgesetzes (Gesetz zur notwendigen Ausgestaltung des Richtervorbehalts)
Sehr verehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, worum geht es uns in unserem Gesetzentwurf? Liberale sind immer aufgefordert, wenn ihnen Regelungen gewahr werden, die nicht verfassungsgemäß sind. Das ist in Thüringen bei zwei Gesetzen der Fall. Das ist einmal das ThürPsychKG und das Thüringer Maßregelvollzugsgesetz. Warum? Weil das Urteil vom Bundesverfassungsgericht vom 24. Juli 2018 zwar bezogen auf die Ländergesetze Baden-Württembergs und Bayerns geurteilt hat, aber damit allen anderen Bundesländern auch Vorgaben gemacht hat. Was war die Kernfrage? Das ist die Frage, ob bei Personen, die durch richterliche Entscheidung in ihrer Freiheit durch eine Fixierung beschränkt sind – das ist in beiden möglich –, eine erneute richterliche Entscheidung notwendig wird. Das Bundesverfassungsgericht hat das bejaht und gleichzeitig sehr dezidierte Vorgaben gemacht, was dort zu beachten ist. Die Anforderungen sind, dass die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hinreichend bestimmt sein muss und auch diesen Richtervorbehalt regeln muss. Fixierungen dürfen nur als letztes Mittel Anwendung finden. Das Verfassungsgericht macht auch Vorgaben zum Schutz der Rechte der untergebrachten Personen, beispielsweise vorherige richterliche Entscheidung – das wird gleich noch wichtig –, Anordnung und Überwachung der Fixiermaßnahme durch einen Arzt, dass bei Fünf- oder Sieben-Punkt-Fixierungen grundsätzlich eine Einszu-eins-Betreuung durch therapeutisches und/oder pflegerisches Personal zu gewährleisten ist und nach Beendigung der Fixierung die betroffenen Personen auf die Möglichkeit hingewiesen werden müssen, die Zulässigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Situation in Thüringen: Ich habe gesagt und sage das auch noch mal dazu, alle anderen Bundesländer haben ihre Gesetze schon angepasst. Ich muss jetzt nicht sagen, welches Land in dem Fall die rotrot-grüne Laterne hat. Was noch nicht umgesetzt ist, ist leider in Thüringen einmal das PsychKG. Wen betrifft das? Das sind die psychisch kranken Menschen. Es sieht den Richtervorbehalt bei Fixierung nicht hinreichend bestimmt vor. Es fehlen auch die Anforderungen an Dokumentationspflichten, die Überwachungs- und Betreuungspflichten sind nicht ausreichend definiert und der notwendige Hinweis an die Betroffenen auf sein gerichtliches Überprüfungsrecht ebenso wenig. Dann haben wir das Maßregelvollzugsgesetz. Das betrifft die straffällig gewordenen, aber auch psychisch kranken Menschen und sieht den Richtervorbehalt zumindest in der aktuellen Version nicht hinreichend bestimmt vor, was besonders schwerwiegend ist. Es sieht stattdessen verfassungswidrig die Entscheidung eines sogenannten Interventionsbeauftragten vor. Ich erinnere mich – damals war ich noch Referent in der damaligen Landtagsfraktion –, dass wir das auch im Gesundheitsausschuss hoch- und runterdiskutiert haben, genau diese Frage hoch- und runterdiskutiert haben. Die damalige Koalition aus CDU und SPD hat sich für diese Variante entschieden, damals im guten Willen darauf, Bürokratie abzubauen, Dinge schneller regeln zu können. Aber am Ende ist die Freiheit des Einzelnen nicht zu beschränken, was hier der Fall ist. Auch fehlen hier umfassende Dokumentationspflichten; Überwachungs- und Betreuungspflichten sind auch nicht hinreichend geregelt und auch hier fehlt der notwendige Hinweis an den Betroffenen auf sein eben schon erwähntes richterliches Überprüfungsrecht. Ich habe anfangs gesagt, was unsere Motivation ist: im besten Oppositionssinne das zu tun, wo es aus unserer Sicht Fehlentwicklungen und Regelungsbedarfe gibt. Aus unserer Sicht ist die Freiheit zu schützen, auch Freiheit von psychisch Erkrankten in einem besonders sensiblen Bereich, und dabei immer im Blick zu behalten, das eine zu tun, ohne das andere zu lassen, nämlich die Möglichkeit zu geben, in einer Gefahrensituation – das bleibt aber auch bestehen, das kann ich gleich sagen – einschreiten zu können, Gefahren von Leib und Leben für den Betroffenen und für andere abzuwenden, aber auch die Rechte des Betroffenen entsprechend zu wahren. Hier ist Thüringen Bummelletzter. Wir wollen Thüringen nach vorn bringen. Deswegen hoffe ich sehr, dass wir dazu in eine entsprechende Debatte eintreten können und die ganze Sache im Gesundheitsausschuss weiterdiskutieren, damit am Ende die Vorgaben des Verfassungsgerichtes gesetzlich normiert Anwendung in unserem wunderbaren Bundesland finden, das nicht ohne Grund – und hier passt es ganz wunderbar – ein Freistaat ist und auch ein Freistaat sein soll. Vielen Dank.
