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Raymond Walk

CDU 10.06.2022 Sitzungen 7/84

Achtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes

Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Anregung der Landesregierung aus ihrem Bericht über die Veränderung der Bevölkerungszahlen in den Landtagswahlkreisen nach § 2 Abs. 4 Thüringer Landeswahlgesetz vom Februar 2022 in der Drucksache 7/4973 zur Änderung des § 23 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Landeswahlgesetzes aufgegriffen. Gemäß des erwähnten § 2 Abs. 4 legt die Landesregierung dem Landtag spätestens 27 Monate nach Beginn der Wahlperiode einen schriftlichen Bericht über die Veränderungen der Bevölkerungszahlen in den Landkreisen vor und bereits drei Monate später – also 30 Monate nach Beginn der Wahlperiode – sind gemäß § 23 Thüringer Landeswahlgesetz die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlung frühestens möglich. Um dieses Zeitfenster im Hinblick auf eine notwendige Wahlkreisneueinteilung aus Gründen der Rechtssicherheit zu erweitern, regt die Landesregierung – aus unserer Sicht auch nachvollziehbar – in ihrem Bericht an, den Zeitpunkt für die frühestmöglichen Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlung um neun Monate nach hinten zu verschieben und mit dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Wahlen der Wahlkreisbewerber zusammenzulegen – das sind 39 Monate nach Beginn der Wahlperiode. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, das Anhörungsverfahren im Innen- und Kommunalausschuss hat ergeben, dass Thüringen im Vergleich zu anderen Bundesländern das einzige Bundesland mit einem so frühen Zeitpunkt für eine mögliche Aufstellung der Vertreter für die Vertreterversammlung ist. Die Bundesländer Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt haben gesetzlich einen identischen Zeitpunkt für die beiden Aufstellungsverfahren – ich habe es gesagt – Vertreterversammlung und Wahlkreisbewerber geregelt, die auch deutlich näher an der nächsten anstehenden Wahl liegen. In Thüringen liegt der Zeitpunkt für die frühestmögliche Aufstellung der Vertreter für die Vertreterversammlung etwa in der Hälfte der Legislaturperiode und damit etwa zweieinhalb Jahre vor der nächsten Wahl. Sachliche Gründe für einen solch frühen Zeitpunkt sind nicht erkennbar, auch das hat die Anhörung ergeben. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, lassen Sie mich den Standpunkt meiner Fraktion zusammenfassen: Wir stimmen dem Anliegen des Gesetzentwurfs zu, insbesondere mit Blick auf folgende drei Punkte: 1. die Erweiterung des Zeitfensters für Wahlkreisneueinteilungen aus Gründen der Rechtssicherheit, 2. die Angleichung an die Praxis auch anderer Bundesländer und 3. die Vereinfachung der Rahmenbedingungen für die betreffenden Aufstellungsverfahren, nämlich identische Zeitpunkte zu wählen. Gesetzliche Regelungen – das wissen wir –, zu welchem genauen bzw. exakten Zeitpunkt eine Wahlkreisneueinteilung rechtssicher abgeschlossen sein muss, gibt es nicht, sodass die Rechtslage hier leider nicht eindeutig ist und auch insofern ein gewisser Interpretationsspielraum eröffnet ist. Das wollen wir jetzt klar regeln. Im letzten Innenausschuss haben wir auch darüber diskutiert, dass die Wahlkreiseinteilung aus Gründen – erstens – der Chancengleichheit der Parteien, aber auch vor allem – zweitens – aus Gründen der Rechtssicherheit vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Wahlen der Vertreterversammlung der Parteien abgeschlossen sein sollte. Diese Auffassung wurde unter anderem auch vom Wissenschaftlichen Dienst des Thüringer Landtags vertreten. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, mit der beabsichtigten Änderung des Landeswahlgesetzes hat der Landtag dann vom Zeitpunkt des Berichts der Landesregierung nach § 2 Abs. 4 des Landeswahlgesetzes künftig von Gesetzes wegen nicht mehr nur drei Monate, sondern neu dann insgesamt ein Jahr lang Zeit für die durch Gesetz vorzunehmende Neueinteilung der Wahlkreise, bevor die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversammlung frühestmöglich beginnen können. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, lassen Sie mich noch ankündigen, dass wir als CDU-Fraktion selbstverständlich bereit sind, auch bei einem möglichen Gesetzgebungsverfahren zur Wahlkreisneueinteilung konstruktiv mitzuarbeiten, damit vor der nächsten Landtagswahl Klarheit und auch die mehrfach zitierte Rechtssicherheit bei den Thüringer Landtagswahlkreisen gewährt ist. Entscheidend ist aus unserer Sicht, dass wir zum einen den Zugang zur Wahl im ländlichen Raum nicht erschweren dürfen, und dass zweitens Wahlkreise nicht nach politischen Interessen zugeschnitten werden sollen. Somit stimmen wir – und das ist mein letzter Satz und das Fazit – dem vorliegenden Gesetzentwurf und natürlich auch der Beschlussempfehlung des Innen- und Kommunalausschusses zu. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall CDU)

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