Dirk Bergner
Viertes Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung – Vereinfachung des Hochbaurechts
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine sehr verehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, nachdem wir im letzten Plenum bereits den Antrag der AfD diskutiert und aus gutem Grund für nicht durchdacht und nicht als tauglich für eine weitere Debatte im Ausschuss befunden haben, ist richtig, Frau Kollegin Tasch, haben Sie gemeinsam als Union mit der AfD für eine Überweisung plädiert; aber hier heute nun also die zweite Lesung. Ich möchte zu Beginn nochmals meine Wertschätzung für die Handwerkerschaft wiederholen. Auch wenn der Elan und die Selbsteinschätzung mancher Kollegen aus dem Handwerksbereich sicherlich grenzenlos sind, gibt es doch zahlreiche Tätigkeiten, an die ich mich umgekehrt als Bauingenieur nicht herantraue. Und dann greife ich gern einmal auf Spezialisten zurück. Liebe Handwerkerinnen und Handwerker, auf Ihrer Hände Arbeit ruht unser Land und ruht unser Wohlstand und dafür danken wir auch ausdrücklich. Aber es ist umgekehrt auch genauso, dass Ingenieure und Architekten eine Ausbildung haben, die einen breiten Ansatz hat und die auch nicht mit ein paar Weiterbildungslehrgängen nachzuholen ist. Nicht umsonst gehören das Studium des Bauingenieurwesens und auch das Studium der Architektur zu den härtesten Studien im technischen Bereich, die es überhaupt gibt – eine Ausbildung, die gänzlich nicht in diese handwerkliche Arbeit hineingeht, sondern den Überblick darüber behält, und deren Aufgabe es ist, das Gesamtbauwerk zu überblicken, und wofür man nicht umsonst heutzutage wenigstens zehn Semester an einer Fachhochschule oder Technischen Universität benötigt. Der planende Architekt, der planende Ingenieur ist in der Aufteilung – so wie wir das in Deutschland haben und aus gutem Grund halten – Interessenvertreter des Bauherrn, quasi ein Lotse am Bau. Er ist eine neutrale Zwischeninstanz zwischen den Interessen und Wünschen des Auftraggebers und den tatsächlich zu erbringenden und erbringbaren Leistungen der ausführenden Unternehmen. Das heißt, er hat eine ordentliche Planung vorzulegen und später in der Ausführung – wenn er noch mit der Bauüberwachung und zuvor der Ausführungsplanung betraut ist – hat er zur überwachen, dass im Interesse des Bauherrn auch so gebaut wird, wie es im Vertrag und in der Planung festgelegt ist und den anerkannten Regeln der Technik entspricht, und zwar fachübergreifend. Der Handwerksmeister ist in Deutschland chronische Mangelware. Das wird auch bei abflauender Konjunktur so bleiben, das zeigt ein Blick auf die Bevölkerungspyramide. Ihn und seine Zunft jetzt mit weiteren Aufgaben und den daraus folgenden Dokumentationspflichten zu belasten, ist aus unserer Sicht der falsche Weg und wird auch nicht weiterführen, hat sich doch die gegenwärtige Regelung in der Praxis bewährt. Mir geht es hier, meine Damen und Herren, um Qualität am Bau, mir geht es hier um praktikable Regelungen im Sinne der Bauwilligen und der Bauherren. Deswegen ist Ihr Gesetzentwurf nicht geeignet, dort zu einer Verbesserung der Lage beizutragen. Vielmehr muss es darum gehen, den Beruf des Handwerkers wieder attraktiv zu gestalten und umgekehrt auch den Planungsbereich auskömmlich zu belasten.
(Beifall Gruppe der FDP)
Denn eins, Herr Kollege Sesselmann, ist bei Architekten und Ingenieuren ähnlich, wie Sie das als Rechtsanwalt kennen: Die kleinen Vorhaben sind nämlich nicht so, dass sie eine Honorartabelle besonders lukrativ werden lässt. Was Sie hier mit Stundenhonoraren gezeigt haben, zeigt mir, dass Sie die Problematik dort überhaupt nicht kennen. Das würde bei zugleich abgespecktem Leistungsbild nicht billiger werden. Deswegen möchte ich auch noch auf eines aufmerksam machen: Sie haben noch nicht einmal den Makel behoben, auf den ich Sie beim letzten Mal aufmerksam gemacht habe, nämlich dass die nicht vorlageberechtigten Ingenieure wenigstens dort noch mit hineingekommen wären. Das hätte ein Änderungsantrag von Ihnen selbst zu Ihrem eigenen Antrag bringen können. Das heißt: All die, die nicht in der Ingenieurkammer sind, weil sie zum Beispiel Angestellte sind, weil sie irgendwo in einem anderen Bereich tätig sind, werden von Ihnen nicht mit einer Bauvorlageberechtigung bedacht, während Althandwerksmeister, die in der Ausbildung einen relativ eingeschränkten Bereich haben, diese Berechtigung bekommen sollen. Allein das ist schon in sich nicht logisch. Ich bleibe bei der Einschätzung – Frau Kollegin Tasch, jetzt sehe ich sie leider gerade nicht, das wäre ich auch gern bereit, im Gespräch zu erläutern –, dass dieser Gesetzentwurf die Zeit nicht wert ist, erst viele und lange Anhörungen dazu zu bringen. Danke schön.
(Beifall Gruppe der FDP)
