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Dorothea Marx

10.06.2022 Sitzungen 7/84

Fragestunde

Bitte hören Sie mit den Zwischenrufen auf. Wir haben so viele Fragen, es ist immer irgendwie lustig, aber nicht sehr nett gegenüber denen, die auch noch Fragen haben. (Zwischenruf Abg. Blechschmidt, DIE LINKE: Entschuldigung, Frau Präsidentin!) Zunächst mal wäre zu klären, ob man sich in der Anfrage tatsächlich auf Dienstreisen bezieht oder ob man in dem Fall nicht eher von Dienstgängen reden müsste. Ich möchte wie folgt antworten, zu Frage 1: Bis zum 31. Dezember 2005 gab es auch in Thüringen bei Nutzung eines Fahrrads eine Wegstreckenentschädigung von 5 Cent je gefahrenem Kilometer. Diese wurde mit der Neufassung des Thüringer Reisekostengesetzes durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 mangels praktischer Relevanz und des Missverhältnisses zwischen dem Verwaltungsaufwand bei der Abrechnung und dem zahlungsrelevanten Betrag der Reisekostenvergütung mit Wirkung vom 1. Januar 2006 abgeschafft. Seitdem wurde eine Entschädigung für die Nutzung von Fahrrädern anlässlich von Dienstreisen kaum thematisiert und daher auch die Abschaffung der Entschädigung nicht evaluiert. Zu Frage 2: Bislang bestehen keine Überlegungen, eine der Bundesvorschrift vergleichbare Bestimmung in das Thüringer Reisekostengesetz aufzunehmen und diese durch Verwaltungsvorschrift zu konkretisieren, zumal auch viele Dienststellen zwischenzeitlich Dienstfahrräder beschafft haben, die für Dienstreisen – aber mehr für Dienstgänge, weil eine Dienstreise meistens über eine weitere Strecke stattfindet – am Dienstort genutzt werden können. Hinzu kommt, dass durch die Wegstreckenentschädigung ein dienstreisebedingter Mehraufwand erstattet werden soll. Das ist der Sinn. Dieser ist anders als bei verbrauchsabhängigen Kraftfahrzeugen bei Nutzung eines Fahrrads jedoch nicht ermittelbar und daher auch nicht bezifferbar. Zur Höhe der zu erwartenden Kosten ist keine Aussage möglich, da nicht bekannt ist, wie viele Bedienstete tatsächlich ihr privates Fahrrad für Dienstreisen einsetzen und dann die pauschale Entschädigung – beim Bund sind das 5 Euro pro Monat – auch im Wege der Abrechnung geltend machen würden. Die Erstattung von Kosten bei Mietfahrrädern anlässlich von Dienstreisen ist im Übrigen über § 4 Abs. 3 Thüringer Reisekostengesetz möglich, soweit für deren Nutzung triftige Gründe vorliegen. Zu Frage 3: Anreize wurden vor allem durch die Beschaffung von Dienstfahrrädern geschaffen, welche durch die Beschäftigten für kurze Dienstreisen oder Dienstgänge genutzt werden können. Zu Frage 4: Für die meisten Dienstreisen wird die Nutzung des Fahrrads nicht möglich sein, da dienstliches Gepäck mitzunehmen oder regelmäßig weite Strecken zurückzulegen sind. Bei kurzen Strecken kann die Fahrradnutzung dagegen eine Alternative darstellen. Ob eine Beförderung der Mobilitätswende durch die Gewährung einer so geringfügigen Pauschalentschädigung, wie sie der Bund beispielsweise vorsieht, zu erwarten ist, bleibt dagegen fraglich. Herzlichen Dank.

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