Gudrun Lukin
Fragestunde
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Präsidentin! Reisekostengesetz – Fahrradnutzung bei Dienstreisen In Anbetracht der Verkehrsverhältnisse in den Städten, aber auch aus ökologischen Gründen kommt der Fahrradbenutzung auch bei Dienstreisen am oder in der Nähe des Dienst- oder Wohnorts oder zwischen beiden eine wachsende Bedeutung zu. Der § 5 Abs. 3 Bundesreisekostengesetz ermöglicht eine Wegstreckenentschädigung für Dienstreisende, die zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad nutzen. Die Verwaltungsvorschrift dazu ermöglicht als Auslagenerstattung eine pauschale Wegstreckenentschädigung. Diese Regelung ist nach meiner Kenntnis nicht ins Thüringer Reisekostengesetz übernommen worden. Nach den Verwaltungsvorschriften zum Thüringer Reisekostengesetz ist sie nur für Elektrofahrräder mit Versicherungspflicht und Elektroscooter anwendbar. Ich frage die Landesregierung: 1. Wann hat eine Abwägung zur Aufnahme der genannten Regelung – Nutzung von Fahrrädern bei Dienstreisen – mit welchen Abwägungsgründen dafür oder dagegen stattgefunden, und wenn keine Abwägung stattgefunden hat, warum nicht? 2. Beabsichtigt die Landesregierung in Zukunft die Übernahme der Regelung gemäß der Verwaltungsvorschrift des Bundes, wenn ja, wann und welche Kosten sind dann für Thüringen bei einer Anwendung einer pauschalen Abrechnung zu erwarten, wie sie die Verwaltungsvorschrift des Bundes vorsieht, und wenn nein, warum nicht? 3. Wie möchte die Landesregierung Anreize schaffen, um Dienstreisende zu unterstützen, künftig Wege mit dem Fahrrad zurückzulegen? 4. Hält die Landesregierung die Erhöhung des Anteils von Dienstreisen mit dem Fahrrad für eine geeignete Zielstellung, um auch als Arbeitgeber für den öffentlichen Dienst die Mobilitätswende zu befördern, und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
