thueringer-landtag.de ↗

Dorothea Marx

10.06.2022 Sitzungen 7/84

Fragestunde

Für die Landesregierung antwortet das Finanzministerium, Finanzministerin Frau Taubert, bitte. Ja, danke auch für das Verständnis. Meine Damen und Herren, ich möchte die Frage wie folgt beantworten: Zunächst sind die Ausgabenansätze im Landeshaushalt Ausgabeermächtigungen und keine Ausgabeverpflichtungen. Ausgehend von dieser Überlegung sind alle Ansätze in unterschiedlicher Weise disponibel. Voraussetzung für die Beantwortung der Anfrage wäre daher die Bestimmung des Begriffs „disponibel“. Nach § 2 Thüringer Landeshaushaltsordnung dient der Haushaltsplan der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Jede im Haushaltsplan veranschlagte Ausgabe ist insofern begründet und unterliegt mindestens einer geplanten oder beabsichtigten Bindung. Die Ansätze unterliegen jedoch einem unterschiedlichen Bindungsgrad dem Grunde und/oder der Höhe nach, wobei der Grad der Rechtsbindung allein nicht zwingend die Frage der Disponibilität erschließt. Unter disponiblen Mitteln sind jedenfalls nicht Mittel zu verstehen, die im Landeshaushalt – in Anführungsstrichen – frei verfügbar sind. Der ganz überwiegende Teil der Ausgaben im Landeshaushalt ergibt sich aufgrund rechtlicher und vertraglicher Bindungen, jedoch können auch diese im Grunde als disponibel unter der Maßgabe angesehen werden, dass Gesetze oder Verträge geändert werden können. Umgekehrt können auch scheinbar freiwillige Landesleistungen indisponibel sein, wenn etwa Verpflichtungen aufgrund von Vorbindungen aus früheren Jahren bestehen. Unter Annahme dieser Sichtweisen können die Ausgaben im Landeshaushalt entweder als nahezu indisponibel oder als weitestgehend disponibel angesehen werden. Es ist daher nicht möglich, Ihnen Zahlen zur Höhe möglicher disponibler Mittel im Landeshaushalt zu benennen. Eine schlichte Abfrage führt zu keinem belastbaren Ergebnis. In der Tat haben wir in früheren Jahren die Position der disponiblen Mittel in der Argumentation verwandt. Dies erfolgte, um deutlich zu machen, in welcher Weise der Landeshaushalt in seiner vollständig freien Verfügbarkeit eingeschränkt ist. Hier ging es mehr um eine überschlägige Betrachtung unter Inkaufnahme von Ungenauigkeiten als um eine euroscharfe Abgrenzung. Aus den vorgenannten Abgrenzungsgründen haben wir uns aber von dieser Sichtweise verabschiedet. Ich möchte noch hinzufügen: Wer zum Beispiel im Stadtrat oder im Kreistag sitzt, vor allen Dingen im Kreistag, der kennt auch da die Frage der Bindung dem Grunde oder der Höhe nach und eine Auswirkung dieser Ungenauigkeit. Also ich habe im Gesetz etwas stehen, muss zum Beispiel – weil ich gerade Frau Meißner anschaue – in der Jugendhilfe nach dem Gesetz bestimmte Maßnahmen machen, aber nicht alle Maßnahmen sind mit Beträgen festgeschrieben. Deswegen muss ich diese Maßnahmen wie zum Beispiel die offene Jugendarbeit zwar nach dem Gesetz umsetzen, aber wie viel ich da finanziell investiere, das ist mir als Kreis zum Beispiel dann freigestellt. Deswegen haben wir auch in den letzten Tagen zum Beispiel darüber gestritten, ob man als Land gesetzlich bestimmte Leistungen dann doch festlegen muss, denn dann legen wir sie genau fest und dann können wir das nicht mehr so disponibel machen. (Zwischenruf Abg. König-Preuss, DIE LINKE: Letzten Endes soll es nach dem Bedarf gehen, nach dem Gesetz!) Frau König-Preuss, ja, das ist schon richtig, dass es gesetzlich nach dem Bedarf gehen soll.

Alle Reden von Dorothea Marx Protokoll ↗